Leitsatz
Kernproblem der Entscheidung des OLG Hamm war die Frage, ob die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB auch über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hinaus gilt.
Sachverhalt
Die Parteien waren rechtskräftig geschiedene Eheleute. Nach der Scheidung erhob die Ehefrau Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich. Nach erfolgter Auskunftserteilung hat sie den Anspruch nicht weiterverfolgt. Stattdessen beantragte sie die Teilungsversteigerung des Familienheims, das der Ehemann während der Ehezeit im Wege der Erbfolge erworben und dann zur Hälfte auf sie übertragen hatte.
Der Ehemann wehrte sich mit der Drittwiderspruchsklage und vertrat die Ansicht, dass er gem. § 1365 BGB ein die Veräußerung des Miteigentumsanteils bzw. die Teilungsversteigerung hinderndes Recht habe.
Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde von dem erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen mit der Begründung, das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB entfalle, wenn der andere Ehegatte die Verfügung über sein Vermögen im Ganzen erst nach erfolgter Scheidung vornehme. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass der Ehemann einen zu schützenden Anspruch auf Zugewinnausgleich habe.
Gegen diesen Beschluss legte der Ehemann Beschwerde ein, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Ehemann mangels Erfolgsaussicht seiner Drittwiderspruchsklage Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren war. Mit Rechtskraft der Scheidung sei der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. Der Schutzzweck des § 1365, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu bewahren, solle zwar fortwirken, wenn der im Scheidungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge der Abtrennung der Folgesache aus dem Verbund bei Eintritt der Teil-Rechtskraft hinsichtlich der Scheidung noch nicht entschieden sei. Anderes müsse jedoch gelten, wenn der den Schutz des § 1365 BGB begehrende Ehegatte versäumt habe, seinen vermeintlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren als Folgesache anhängig zu machen, um seinen Anspruch vor dem Verlust des Schutzes aus § 1365 BGB titulieren zu lassen.
Hinweis
Die obergerichtliche Rechtsprechung geht bislang ganz überwiegend davon aus, dass während des bestehenden Güterstandes eine Versteigerung des Familienheims nach § 1365 BGB unzulässig ist. Schon der Antrag stelle eine Verfügungshandlung dar. § 1365 BGB sei im Übrigen Schutzgesetz i.S.v. § 771 ZPO. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung (vgl. hierzu BGH v. 25.6.1980 - IVb ZR 516/80 = MDR 1980, 916 sowie BGH v. 21.3.1996 - III ZR 106/105 = MDR 1996, 919), dass dem Verfügenden je nach Vermögenslage noch 10 - 15 % an Restvermögen verbleiben müsse, damit es sich nicht um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen handelt.
Zunehmend wird der Schutz des Verfügungsverbots auch auf den Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung ausgedehnt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zugewinnausgleich im Verbund geltend gemacht wurde. Bei Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich gem. § 628 ZPO sei § 1365 BGB analog anwendbar, da diese auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts beruhe und oftmals vom Gläubiger bezüglich der Zeitdauer nicht beeinflusst werden könne.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2006, 11 WF 406/05