Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein die Veräußerung hinderndes Recht mehr nach Versäumung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Versäumt ein Ehegatte, seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen, kann er dem Antrag des anderen Ehegatten auf Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie, die nahezu das gesamte Vermögen darstellt, nicht mehr gem. § 771 ZPO widersprechen, denn er hat nach dem scheidungsbedingten Wegfall des Zustimmungserfordernisses gem. § 1365 BGB kein die Veräußerung hinderndes Recht mehr. Eine Fortwirkung des Zustimmungserfordernisses wie in den Fällen der Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens aus dem Verbund ist nicht anzunehmen.
Normenkette
BGB § 1365; ZPO § 771
Verfahrensgang
AG Unna (Beschluss vom 30.11.2005; Aktenzeichen 12a F 566/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 9.12.2005 gegen den Beschluss des AG Unna vom 30.11.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind rechtskräftig geschieden. Nach erfolgter Scheidung hat die Antragsgegnerin Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs erhoben, den Anspruch nach Auskunftserteilung aber nicht weiterverfolgt. Stattdessen hat sie die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks in F., S.-Str. 26 beantragt, das der Antragsteller während der Ehezeit im Wege der Erbfolge erworben und dann zur Hälfte auf die Antragsgegnerin übertragen hat.
Der Antragsteller will mit der Drittwiderspruchsklage geltend machen, dass er gem. § 1365 BGB ein die Veräußerung des Miteigentumsanteils bzw. die Teilungsversteigerung hinderndes Recht habe, und hat dafür Prozesskostenhilfe beantragt. Da sein möglicher Anspruch auf Zugewinnausgleich gefährdet wäre, wenn die Teilungsversteigerung durchgeführt würde, könne die Antragsgegnerin über ihren Miteigentumsanteil nur mit seiner Zustimmung verfügen, die er nicht erteilt habe.
Das AG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit doppelter Begründung zurückgewiesen: Zum einen entfalle das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB, wenn der andere Ehegatte die Verfügung über sein Vermögen im Ganzen erst nach erfolgter Scheidung vornehme, zum anderen sei nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass der Antragsteller überhaupt einen zu schützenden Anspruch auf Zugewinnausgleich habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und begründet näher, weshalb nicht die Antragstellerin, sondern nur er selber einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben könne. Das sei auch der Grund, weshalb seine geschiedene Ehefrau ihren bereits anhängig gemachten eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht weiterverfolge.
II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Zwar bedarf der Antrag eines im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten auf Teilungsversteigerung nach ganz überwiegender Meinung der Zustimmung des anderen gem. § 1365 BGB, wenn der zu versteigernde Miteigentumsanteil nahezu sein ganzes Vermögen ausmacht (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1365 BGB Rz. 8 m.w.N.), das gilt aber nicht mehr nach Beendigung des Güterstandes, die hier mit Rechtskraft der Scheidung bereits eingetreten ist.
Dem Wegfall des Zustimmungserfordernisses gem. § 1365 BGB steht nicht entgegen, dass der Antragsteller möglicherweise einen nunmehr näher dargelegten, wenn auch bestrittenen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat. Der Schutzzweck des § 1365, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu bewahren (BGH NJW 1978, 1380), soll zwar fortwirken, wenn der im Scheidungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge der Abtrennung der Folgesache aus dem Verbund bei Eintritt der Teil-Rechtskraft hinsichtlich der Scheidung noch nicht entschieden ist (OLG Hamm v. 14.10.1983 - 15 W 325/83, MDR 1984, 232 = FamRZ 1984, 53; OLG Köln v. 22.5.2000 - 26 WF 69/00, OLGReport Köln 2000, 484 = FamRZ 2001, 176; OLG Celle FamRZ 2004, 625), anderes muss aber gelten, wenn der den Schutz des § 1365 BGB begehrende Ehegatte versäumt hat, seinen vermeintlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren als Folgesache anhängig zu machen, um seinen Anspruch vor dem Verlust des Schutzes aus § 1365 BGB titulieren zu lassen:
Dass das Einwilligungserfordernis nach § 1365 BGB auch in diesen Fällen fortdauere, wird, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten (OLG Hamm v. 2.12.1986 - 1 WF 548/86, FamRZ 1987, 591 [592]; Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1365 BGB Rz. 3; MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1365 BGB Rz. 6; Bamberger/Roth, Komm. zum BGB, § 1365 BGB Rz. 7). Auch der Senat sieht keine Notwendigkeit, eine Fortdauer des Zustimmungserfordernisses für den vorliegenden Fall anzunehmen, da zuvor die Möglichkeit bestanden hat, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch eine Klage auf Zugewinn im Verbund zu schützen.
Fundstellen
Haufe-Index 1556350 |
NJW-RR 2006, 1442 |
ZAP 2007, 509 |
FPR 2006, 11 |
InVo 2007, 31 |
NJW-Spezial 2006, 491 |
FK 2006, 172 |
OLGR-Mitte 2006, 691 |