Leitsatz

Das Tatsachengericht kann hier i.d.R. nicht ohne Sachverständigenbeweis (Statiker) entscheiden

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 12 FGG

 

Kommentar

1. Der Durchbruch durch eine innerhalb einer Eigentumswohnung verlaufende tragende Wand muss nicht in jedem Fall als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedürfen. Als Nachteil sind nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen anzusehen (nach Verkehrsanschauung). Ein Nachteil im vorliegenden Fall kann sich u.U. auch daraus ergeben, dass umfangreiche Sicherungsmaßnahmen (Unterfangungsarbeiten) erforderlich werden und die Feststellung, Zuordnung und Behebung von Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum durch die bauliche Veränderung erschwert sein könnte. Ein solcher Durchbruch durch eine tragende Wand kann auch in erheblichem Maße in die Substanz des Gemeinschaftseigentums und die Statik eines Gebäudes eingreifen.

Andererseits hat die Rechtsprechung Eingriffe in tragende Wände, insbesondere auch Außenwände ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer zugelassen oder für möglicherweise zulässig gehalten (vgl. OLG Köln, DWE 88, 25; OLG Hamburg, WM 92, 87; OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 14. 6. 1993, Az.: 3 Wx 129/92= ZMR 12/93, 581; KG Berlin FGPrax 97, 55). Auch die Rechtsprechung des Senats geht davon aus, dass es Ausnahmen vom Regelfall geben kann (vgl. auch Staudinger/Bub § 22 Rn. 122 "eine Frage des Einzelfalls").

2. Ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit vorliegt oder nicht, wird der Tatrichter - auch wenn es um die Ungültigerklärung eines die geplante Maßnahme billigenden Eigentümerbeschlusses geht - in der Regel nicht ohne Erhebung von Beweis durch Sachverständigen (hier: insbesondere durch einen Statiker) entscheiden können.

3. Aus diesem Grund wurde die Sache zurückverwiesen (bei Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von DM 5.000).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.01.1999, 2Z BR 125/98)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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