Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 48 Abs. 3 S. 1 WEG

 

Kommentar

1. Der Durchbruch durch eine tragende Wand, um zwei Eigentumswohnungen zu verbinden, ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf und nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Mit Instandsetzung oder Instandhaltung hat eine solche Maßnahme nichts zu tun. Ein solcher Durchbruch greift in erheblichem Maße in die Statik des Gebäudes und in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums ein, insbesondere dann, wenn - wie hier - Sicherungsmaßnahmen (Unterfangungsarbeiten) erforderlich sind. Ob hier, soweit es diesen rechtlichen Gesichtspunkt der baulichen Veränderung betrifft, ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. OLG Köln, DWE 88, 24 und OLG Hamburg, WM 91, 87), wenn alle nötigen Sicherungsmaßnahmen getroffen würden und der Durchbruch fachgerecht ausgeführt würde, kann auf sich beruhen; der Erhebung von Sachverständigenbeweis zu diesem Punkt bedurfte es daher nicht.

Tatrichterlich wurde im vorliegenden Fall als Folge des Mauerdurchbruchs die Feststellung getroffen, dass die Zuordnung oder Behebung von Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum und am Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer erschwert werden könnten (BayObLG, WE 91, 256); die tragenden Wände der Wohnungen des Antragstellers und der Antragsgegner wiesen bereits Risse auf, über deren Ursache und Ausmaß die Beteiligten schon stritten. Sollten sich in diesem Bereich weitere Risse oder andere Schäden zeigen, liegt es sehr nahe, dass Streit darüber entsteht, ob die Schäden durch die bauliche Veränderung der Antragsgegner verursacht sind oder nicht. Dieses Risiko braucht der Antragsteller nicht einzugehen. Es wird durch die Verpflichtungserklärung der Antragsgegner und durch den Hinweis auf deren Schadens- oder Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen oder vermindert; denn diese werden erst dann bedeutsam, wenn die Verursachung durch die bauliche Veränderung feststeht.

2. Ein von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmender Nachteil liegt insbesondere auch darin, dass durch den Durchbruch die ursprüngliche Abgeschlossenheit der Wohnungen aufgehoben und ein der Teilungserklärung nicht entsprechender rechtlicher Zustand geschaffen wird (wie KG Berlin, WM 93, 293 = NJW-RR 93, 909). Auch diese Tatsache braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Die Voraussetzung für den ursprünglichen Grundbucheintrag würde durch den Mauerdurchbruch verloren gehen, selbst wenn das Grundbuch dadurch nicht unrichtig werden sollte. Kostenverteilungsvereinbarungen in diesem Zusammenhang bei etwaiger Wohnungszusammenlegung ergeben auch keine Ermächtigung zur baulichen Zusammenlegungmehrerer Wohnungen.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei geändertem Geschäftswert in Höhe von 20.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.02.1995, 2Z BR 71/94= WE 12/1995, 379)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Vgl. auch die modifizierte Rechtsprechung zum Thema "Mauer- oder Deckendurchbruch" und zur "Abgeschlossenheitsänderung", z.B. OLG Köln, NJW-RR 94, 717 = ZMR 94, 230 = DNotZ 95,79.

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