Leitsatz
Während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB hatte der Antragsgegner ausschließlich angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Antragstellerin hatte sowohl angleichungsdynamische Anwartschaften als auch nichtangleichungsdynamische Anwartschaften sowie Anrechte einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Die anwaltlich vertretenen Parteien schlossen einen Vergleich dahingehend, dass sowohl die dynamischen Anwartschaften der Antragstellerin als auch die von ihr in einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte als angleichungsdynamische Anwartschaften behandelt werden sollten und der Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage erfolgen sollte. Das erstinstanzliche Gericht hat diesen Vergleich gem. § 1587o Abs. 2 S. 2 BGB genehmigt und den Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage durchgeführt. Allerdings hat es hierbei die seit dem 1.1.2006 geltende aktuelle BarwertVO nicht beachtet.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte einer der Versorgungsträger Beschwerde ein und berief sich darauf, das erstinstanzliche Gericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit für fehlerhaft, als das AG die seit dem 1.6.2006 geltende aktuelle BarwertVO nicht beachtet hatte. Bei Anwendung der Tabelle 1 zur BarwertVO sei zu beachten, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn als volldynamisch anzusehen sei. Dies führe zur Anwendung der Anmerkung 2 der Tabelle 1 der BarwertVO und damit zu einem erhöhten Faktor. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner ausschließlich nichtangleichungsdynamische Anwartschaften, die Antragstellerin dagegen sowohl angleichungsdynamische als auch nichtangleichungsdynamische Anwartschaften während der Ehezeit erworben hatte, wäre der Versorgungsausgleich an sich auszusetzen gewesen. Da keiner der Parteien bereits Rente bezogen habe, seien auch die Voraussetzungen eines Leistungsfalls gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG nicht gegeben.
Gleichwohl sei der Versorgungsausgleich unter Beachtung der Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung durchzuführen gewesen.
Danach hätten die anwaltlich vertretenen Parteien einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die dynamischen Anwartschaften der Antragstellerin beim gesetzlichen Versorgungsträger und bei dem kommunalen Wohnungsverband als angleichungsdynamische Anwartschaften behandelt werden sollten. Der Ausgleich zum Versorgungsausgleich sollte allein auf der Grundlage der angleichungsdynamischen Anwartschaften erfolgen.
Dieser Vergleich sei von dem erstinstanzlichen Gericht auch genehmigt worden und somit formwirksam zustande gekommen. Bei der vorgenommenen Aufwertung der nichtangleichungsdynamischen Anrechte in angleichungsdynamische handele es sich auch um eine zulässige Vorgehensweise, insbesondere da hierdurch die Ausgleichsrichtung nicht verändert werde (vgl. allgemein dazu Götsche, Die Praxis des Versorgungsausgleichs in den neuen Bundesländern, FamRZ 2002, 1235, 1245).
Unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien seien daher sämtliche vorhandenen Anrechte wie angleichungsdynamische zu behandeln. Gem. § 1587b Abs. 1 BGB sei der Antragstellerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben habe, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zuzusprechen. Im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien sei gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b VAÜG der Versorgungsausgleich bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.03.2007, 9 UF 19/07