Leitsatz
Die seit dem 18.9.1981 verheirateten Parteien wurden im November 1999 geschieden. Aus ihrer Ehe ist eine im Januar 1982 geborene Tochter hervorgegangen. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde mit der Maßgabe durchgeführt, dass zugunsten der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 718,47 DM für sie begründet wurden.
Die Parteien hatten nach ihrer Eheschließung nur einige Tage im Dezember 1981 zusammengelebt und sich danach räumlich getrennt.
Der Ehemann sträubte sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs, den er insgesamt ausgeschlossen wissen wollte.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien war am 18.09.1981 geschlossen worden, am 14.1.1982 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 15.10.1994 zugestellt. Durch Verbundurteil vom 22.11.1999 wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden zugunsten der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 718,47 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.9.1994, begründet.
Der 1926 geborene Ehemann war Hochschullehrer und zum Zeitpunkt der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens bereits emeritiert. Die im Jahre 1943 geborene Ehefrau war als Lungenfachärztin weiterhin tätig.
Im Jahre 1981 hatte der Ehemann ein Haus als Familienheim gekauft. Dort lebten die Parteien im Dezember 1981 lediglich für einige Tage zusammen. Danach kehrte die Ehefrau in die Wohnung ihrer Mutter in einem anderen Ort zurück, wo sie auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter verblieb und ab Oktober 1982 eine Stelle in den Städtischen Kliniken annahm. Dort blieb sie - von einer zweijährigen Beurlaubung nach der Geburt der Tochter abgesehen - ohne Unterbrechung auch weiter als Ärztin beschäftigt. Seit 1993 hat sie wegen der Kindesbetreuung nur noch eine Halbtagstätigkeit ausgeübt.
Im Jahre 1984 stellte der Ehemann einen Scheidungsantrag, den er später wieder zurücknahm. Im gleichen Jahr wurde wegen der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet, das im Jahre 1988 mit der Übertragung der Alleinsorge auf die Ehefrau endete.
Eine im Jahre 1993 von dem Ehemann erhobene Eheaufhebungsklage wurde in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen.
Der Ehemann hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Verbundverfahren Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Das OLG hat seine Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt er das Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.
Sein Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der BGH teilte die Auffassung des OLG, wonach die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB nicht vorliegen. Die Abwägung aller für oder gegen die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechenden Gründe sei in erster Linie Sache des Tatrichters, dessen Entscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden könne, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die angefochtene Entscheidung lasse solche Rechtsfehler zu Lasten des Ehemannes nicht erkennen.
Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587c Nr. 1 BGB besonders zu berücksichtigende Umstände könnten darin bestehen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft wegen der außergewöhnlichen Kürze des Zusammenlebens nicht entstanden ist (BGH, Urt. v. 24.6.1981 - IVb ZR 513/80, FamRZ 1981, 944 [945]) oder durch eine lange Trennung der Ehegatten aufgehoben wurde (BGH v. 7.11.1979 - IV ZB 159/78, BGHZ 75, 241 [269 f.] = MDR 1980, 292; Beschl. v. 15.2.1984 - IVb ZB 577/80, MDR 1984, 829 = FamRZ 1984, 467 [469 f.]; Beschl. v. 12.12.1984 - IVb ZB 928/80, MDR 1985, 829 = FamRZ 1985, 280 [281]; Beschl. v. 19.5.2004 - XII ZB 14/03, BGHReport 2004, 1281 = MDR 2004, 1185 = FamRZ 2004, 1181 [1183], m.w.N.). In diesen Fällen fehlt nach Auffassung des BGH dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Soweit die weitere Beschwerde aus dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall herleitet, dass das lediglich wenige Tage währende Zusammenleben der Parteien im Dezember 1981 den Versorgungsausgleich für eine Ehezeit von 13 Jahren nicht legitimieren könne, kann sie hiermit nicht durchdringen, da die Ehefrau seit der Geburt der Tochter im Jahre 1982 deren Pflege und Erziehung übernommen hat. Der BGH folgt seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit, als er bei der Beurteilung der Zeitdauer einer Trennung diejenigen Zeiten nicht berücksichtigt, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut (BGH, Beschl. v. 12.11.1980 - IVb ZB 503/80, FamRZ 1981, 130 [132]; Beschl. v. 12.12.1984 - IVb ZB 928/080, MDR 1985, 829 = FamRZ 1985, 280 [282]; vgl. weiterhin: OLG Frankfurt v. 13.1.2003 - 3 UF 248/96, FamRZ 2004, 28 [30]; OLG Brandenburg v. ...