Zusammenfassung
Das Durchschnittsentgelt ist ein Begriff der Rentenversicherung. Es wird u. a. bei der Rentenberechnung zur Bestimmung von Entgeltpunkten herangezogen.
Sozialversicherung: Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird grundsätzlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mittels Rechtsverordnung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates fortgeschrieben (§ 69 Abs. 2 SGB VI). Die festgesetzten Durchschnittsentgelte werden in der Anlage 1 zum SGB VI ausgewiesen.
1 Durchschnittsentgelt als Rechengröße
1.1 Berechnung von Entgeltpunkten
Die in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen werden mithilfe des Durchschnittsentgelts in Entgeltpunkte umgerechnet, wobei die Versicherung (z. B. eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens) in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen (vollen) Entgeltpunkt ergibt. Sind für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden, resultiert aus einem Entgeltpunkt (1,0000) eine monatliche Rente in Höhe des aktuellen Rentenwerts, der über die Rentenanpassung dynamisch ist.
1.2 Berechnung besonderer Beiträge
Mithilfe des Durchschnittsentgelts werden auch die Beiträge bestimmt, mit denen im Rahmen des Versorgungsausgleichs um einen Abschlag an Entgeltpunkten geminderte, ganz oder teilweise entfallene Rentenanwartschaften wieder aufgefüllt werden können.
Es ist auch ein Berechnungselement zur Bestimmung der Beitragszahlung, mit der eine Rentenminderung aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ausgeglichen werden kann.
1.3 Dynamisierung von Beitragsbemessungsgrundlagen
Aus der Veränderung des Durchschnittsentgelts leiten sich auch die Dynamisierungsfaktoren in der Rentenversicherung ab. Diese sind z. B. im Rahmen der einkommensgerechten Beitragsberechnung der versicherungspflichtigen Selbstständigen oder für die Nachversicherung von Bedeutung.
1.4 Rentenanpassung (Nachhaltigkeitsfaktor)
Das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 SGB VI ist auch für die Rentenanpassung von Bedeutung. Es kommt bei der Berechnung des sog. Nachhaltigkeitsfaktors für die Bestimmung der Äquivalenzbeitragszahler zur Ermittlung des Rentnerquotienten zum Einsatz.
2 Fortschreibung
Das Durchschnittsentgelt ist einmalig auf der Basis von Teilstatistiken über die Bruttoverdienste von Arbeitern und Angestellten in den unterschiedlichen Wirtschaftszweigen festgestellt worden. Seit dieser Erhebung wird dieses Entgelt nicht mehr Jahr für Jahr erhoben, sondern mit den durch das Statistische Bundesamt im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) bekannt gegebenen Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer "West" (ohne Beitrittsgebiet) fortgeschrieben. Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind um Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (sog. Ein-Euro-Jobs) bereinigt.
Die Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung werden als eine Rechengröße der Sozialversicherung jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer lässt sich gesichert nur auf der Basis einer rückwirkenden Betrachtung ermitteln. Ein "endgültiges" Durchschnittsentgelt kann also zwangsläufig nur für die Vergangenheit bestimmt werden.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt
Da für die Berechnung von Renten auch ein zeitnaher Wert benötigt wird, gibt es auch ein vorläufiges Durchschnittsentgelt, das für das Jahr des Rentenbeginns sowie für das davor liegende Kalenderjahr heranzuziehen ist. Das vorläufige Durchschnittsentgelt bleibt für die berechnete Rente maßgebend, auch wenn später für die entsprechenden Jahre ein "endgültiges" Durchschnittsentgelt bestimmt wird. Die Rente wird deswegen nicht neu berechnet.
Zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts wird das "endgültige" Durchschnittsentgelt mit dem Doppelten der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer fortgeschrieben.
Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts bei der Ermittlung von Entgeltpunkten
Beschäftigung bis vor Beginn der Altersrente am:
- 1.3.2024
- 1.1.2024
Für die Bestimmung der Entgeltpunkte ist im Fall a) für das – anteilige – Jahr 2024 und für das Jahr 2023 das vorläufige Durchschnittsentgelt maßgebend; für die Jahre 2022 und früher ist das endgültige Durchschnittsentgelt heranzuziehen. Im Fall b) ist das vorläufige Durchschnittsentgelt nur für die Bestimmung der Entgeltpunkte im Jahr 2023 maßgebend; ansonsten wie Fall a).
Das Durchschnittsentgelt gilt für alle Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung.
3 Beitrittsgebiet
Ein Durchschnittsentgelt für das Beitrittsgebiet wird als Rechengröße nicht gesondert bestimmt. Vielmehr werden zur Bestimmung der Entge...