Als Blindenwaren dürfen vertrieben werden:
1. |
überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art, |
2. |
Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten, |
3. |
Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten, |
4. |
mit Rahmen oder Handwebstühlen oder mit mechanischen Webstühlen hergestellte Webwaren, |
5. |
Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren, |
6. |
kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff, |
7. |
Federwäscheklammern, |
8. |
Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff. |
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