Als Blindenwaren dürfen vertrieben werden:

 

1.

überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art,

 

2.

Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten,

 

3.

Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten,

 

4.

mit Rahmen oder Handwebstühlen oder mit mechanischen Webstühlen hergestellte Webwaren,

 

5.

Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren,

 

6.

kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff,

 

7.

Federwäscheklammern,

 

8.

Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff.

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