Leitsatz
Im Verbundverfahren wurde auch der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien geregelt. Ausgleichsberechtigt war die Ehefrau. Sie hatte außer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung noch solche bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) erworben. Der Ehemann hatte ebenfalls Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie zusätzlich solche bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW).
Das erstinstanzliche Urteil hat bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs beide Zusatzversorgungen als statisch in die Bewertung eingestellt.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legten die ZVK-KVBW und die Ehefrau Beschwerde ein. Sie rügte, die Zusatzversorgungen seien zu Unrecht als statisch beurteilt worden. Die ZVK-KVBW begründete ihr Rechtsmittel mit einer fehlerhaften Umrechnung der Versorgungen des Antragsgegners nach der BarwertVO.
Die Beschwerde der ZVK-KVBW hatte Erfolg. Die Beschwerde der Ehefrau erwies sich als unbegründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte in der Bewertung der Zusatzversorgungen der Parteien der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Zu Recht habe das FamG die Anwartschaften bei der KZVK und der ZVK-KVBW als statisch beurteilt.
Die Versorgungsanwartschaften seien in der Anwartschaftsphase nicht dynamisch. Im Gegensatz zum aktuellen Rentenwert, der jedes Jahr angehoben werde, sei dieser Wert bei den Zusatzversorgungen festgelegt und betrage 4,00 EUR. Der sich daraus ergebende Unterschied rechtfertige es, im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von keiner Dynamik im Anwartschaftsstadium auszugehen. Die Versorgungspunkte unterlägen damit keiner weiteren Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung (OLG München, 4. Zivilsenat, FamRZ 2004, 636 [638]; OLG München 16. Zivilsenat, FamRZ 2004, 641; anderer Ansicht Glockner FamRZ 2003, 1233; Johannsen/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a BGB Rz. 214g). Auch im Leistungsstadium sei eine Dynamik nicht gegeben. Die künftige Anpassung der Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes um 1 % erfülle nicht die Anforderungen an eine Volldynamik (OLG Karlsruhe, 20. Zivilsenat, Beschl. v. 9.12.2003, 20 UF 59/03; OLG Celle, FamRZ 2004, 632; Johannsen/Hahne, a.a.O. § 1587a BGB, Rz. 214g, Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., Rz. 82 zu § 1587a BGB).
Hinsichtlich der Bewertung der Versorgung des Ehemannes bei der ZVK-KVBW sei zu berücksichtigen, dass er nach Ehezeitende, am 1.4.2002, berentet worden sei. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BarwertVO seien für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liege, die Werte der Tabelle 1 um 8 vom 100, mindestens jedoch auf die sich nach Abs. 3 S. 1 und 2 ergebenden Werte zu erhöhen. Der Ehemann sei nach der Vollendung des 62. Lebensjahres in Rente gegangen. Es sei daher gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 BarwertVO für 2 Jahre die Erhöhung des Tabellenwertes vorzunehmen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.2004, 2 UF 23/04