Angelika Poziemski, Detlef Burhoff
Rdn 874
1. Die gesetzlichen Regelungen lauten im Wortlaut:
§ 34 Mess EV "Eichung und Eichfrist"
(1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist
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in Anlage 7 oder |
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in einer bis zum Ablauf des 31.12.2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. |
Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist. Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen.
(2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.
(3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.
§ 38 Mess EV "verspätete Eichungen"
Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.
Rdn 875
Die Eichgültigkeitsdauer für Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs beträgt 1 Jahr (Nr. 12.1 Anlage 7 zu § 34 MessEV).
Rdn 876
Bei Messgeräten zur Bestimmung des Atemalkoholgehaltes beträgt die Eichgültigkeitsdauer sogar lediglich 6 Monate (Nr. 9.3, Anlage 7 zu § 34 MessEV).
Rdn 877
2. Aber auch hier sind im Einzelfall abweichende Regelungen zu berücksichtigen. So gilt etwa bei Stoppuhren die grds. Eichgültigkeitsdauer von 1 Jahr gem. Nr. 12.3, Anlage 7 (zu § 37 MessEV) nur noch für mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs. Elektronische Stoppuhren (Video-Uhren) sind in der Anlage 7 nicht aufgeführt. Es gilt eine zweijährige Eichgültigkeitsdauer.
Rdn 878
3.a) Beträgt die Eichgültigkeitsdauer nicht weniger als 1 Jahr, so endet die Gültigkeitsdauer erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 MessEV gekennzeichnet wurde.
☆ Die Eichung ist somit keine Voraussetzung mehr für die Inbetriebnahme eines ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Messgerätes. Das System der Konformitätsbewertung i.S.d. § 6 Abs. 3 MessEG wird als ein gegenüber der bisherigen Ersteichung gleichwertiges Nachweisinstrument festgestellt (BT-Drucks 17/12727, S. 47). Nach bisherigem Sprachgebrauch bedeutet dies, dass konformitätsbewertete Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen geeichten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen gleichgestellt sind.keine Voraussetzung mehr für die Inbetriebnahme eines ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Messgerätes. Das System der Konformitätsbewertung i.S.d. § 6 Abs. 3 MessEG wird als ein gegenüber der bisherigen Ersteichung gleichwertiges Nachweisinstrument festgestellt (BT-Drucks 17/12727, S. 47). Nach bisherigem Sprachgebrauch bedeutet dies, dass konformitätsbewertete Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen geeichten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen gleichgestellt sind.
Rdn 879
Eine Erschwernis bei der Berechnung der Eichfrist stellt dar, dass die Eichfrist von Messgeräten, die nach den Vorschriften des Abschn. 2 in Verkehr gebracht wurden, mit dem Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 7 MessEG) beginnt. Da hiermit die erstmalige Bereitstellung (§ 2 Nr. 1 MessEG) eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union gemeint ist, und diese durch den Hersteller auch gegenüber einem Händler erfolgt sein kann, muss der Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht zusammenfallen mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 7 MessEG) des Messgeräts durch den Verwender. Ebenso muss das Jahr der Anbringung der Kennzeichnungen auf dem Messgerät nicht mit dem Jahr des Inverkehrbringens übereinstimmen (s. § 14 MessEV). Eine Vermutungswirkung hierzu ist in der MessEV geregelt (§ 34 MessEV).
Rdn 880
b) Bei Atemalkoholmessgeräten, bei denen die die Eichgültigkeitsdauer lediglich ein halbes Jahr bet...