Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit der Zustellung der Anklageschrift, wird eine Frist gesetzt, innerhalb der u.a. erklärt werden soll, ob Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben werden sollen.
2. Es ist zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen beachtet worden sind und/oder ob Prozesshindernisse bestehen.
3. Der Verteidiger muss feststellen, ob Hindernisse in der Person des Angeschuldigten bestehen, die gem. §§ 205, 206a zur (vorläufigen oder endgültigen) Einstellung des Verfahrens führen. In erster Linie kann das die Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sein.
4. Der Verteidiger muss klären, ob ggf. Verbrauch der Strafklage in Betracht kommt.
5. Mit Abschluss des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) haben die Fragen, die mit dessen Art. 54 zusammenhängen, an praktischer Bedeutung gewonnen.
6. Von besonderer Bedeutung ist bei den Antragsdelikten die Frage, ob ein wirksamer Strafantrag gestellt und/oder, ob der Geschädigte ggf. zu bewegen ist, einen (wirksamen) Strafantrag zurückzunehmen.
7. Der Verteidiger muss besonders darauf achten, ob hinsichtlich der angeklagten Tat nicht bereits Verjährung eingetreten und deshalb die (weitere) Strafverfolgung unzulässig ist.
8. Hat das Verfahren lange gedauert, stellt sich immer auch die Frage, ob durch die lange Verfahrensdauer nicht ggf. wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK ein Verfahrenshindernis eingetreten ist.
9. Können Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend gemacht werden, muss der Verteidiger mit seinem Mandanten besprechen, ob es ratsam ist, die Einwendungen schon im Eröffnungsverfahren zu erheben. Ggf. stehen dem Angeschuldigte Rechtsmittel zu, wenn Einwendungen zurückgewiesen werden.
 

Rdn 2231

 

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