Rdn 2322

 

Literaturhinweise:

König, Der Datenschutzbeauftragte als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft? Zu den Kompetenzen des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Strafverteidiger, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 325.

 

Rdn 2323

1. Bis zum Inkrafttreten des 1. JuMoG v. 24.8.2004 gab es (in der StPO) früher den "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft". Dieser Begriff existierte seit dem 19. Jahrhundert. Er ist durch das JuMoG gelöscht worden. In allen Gesetzen ist seitdem nur noch von der "Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft" die Rede. Sinn und Zweck dieser Neuregelung sollte (nur) die sprachliche Anpassung an die geänderte Funktion der Polizei sein. Eine sachliche Änderung war nicht beabsichtigt (dazu krit. Hirtz/Sommer, 1. Justizmodernisierungsgesetz, 2004, S. 148, unter Hinweis auf die erweiterten Befugnisse bei der Durchsicht von Papieren nach § 110; → Durchsuchung, Durchsicht von Papieren, Teil D Rdn 1906). Danach gelten die Ausführungen zum früheren sog. "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" fort (s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 152 GVG Rn 1 ff.). Im Einzelnen bedeutet das:

 

Rdn 2324

2. Die StPO sieht an verschiedenen Stellen – so z.B. in § 105 Abs. 1 (→ Durchsuchung, Anordnung, Allgemeines, Teil D Rdn 1755 ff.) oder in § 81a Abs. 2 S. 1 (→ Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Teil K Rdn 2896) – besondere Befugnisse für die sog. Ermittlungspersonen der StA vor, ohne diesen Begriff näher zu klären. Wer Ermittlungsperson der StA ist, wird auch in § 152 GVG, der einige damit zusammenhängende Fragen regelt, nicht unmittelbar und endgültig festgelegt.

 

Rdn 2325

Zu unterscheiden sind zwei Gruppen. Zunächst handelt es sich um diejenigen Personen, die unmittelbar durch andere Gesetze diese Funktion erhalten haben. Diese sind von denjenigen zu unterscheiden, die durch Landesrecht zu Ermittlungspersonen bestimmt worden sind (wegen der Einzelh. s. Teil E Rdn 2327). Die sog. Ermittlungspersonen der StA sind außerdem zu trennen von den Behörden und Beamten des Polizeidienstes, die nach den §§ 163, 161 Abs. 1 S. 2 verpflichtet sind, Verlangen der StA nach Auskunft oder zu Ermittlungen jeder Art nachzukommen (zu allem Kissel/Menger, § 152 GVG Rn 1 m.w.N.). Während diese grds. selbstständig tätig werden, sind die Ermittlungspersonen der StA in dieser Eigenschaft gegenüber der StA weisungsgebunden. Allerdings gehen ihre Befugnisse weiter als die, die den Polizeibeamten im Allgemeinen eingeräumt sind (zu Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der Ermittlungspersonen → Dienstaufsichtsbeschwerde, Teil D Rdn 1635).

 

Rdn 2326

3. In Eilfällen sind den Ermittlungspersonen der StA folgende Anordnungsbefugnisse verliehen:

Die AO verleiht entsprechende Befugnisse (Beschlagnahme, Notveräußerungen, Durchsuchungen, "sonstige Maßnahmen") den Finanzbehörden gem. § 399 Abs. 2 S. 2 AO, den Zollfahn­dungsämtern und den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen gem. § 404 S. 2 AO,
gem. § 81f Abs. 1 S. 1 zu Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 (→ DNA-Untersuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1651),
gem. § 95a Abs. 6 die Anordnung des Offenbarungsverbotes bei einer "heimlichen Beschlagnahme“ nach § 95a Beschlagnahme, Zurückstellung der Benachrichtigung/"heimliche Beschlagnahme", Teil B Rdn 1104),"
gem. § 98 Abs. 1 zu Beschlagnahmen nach §§ 94 ff. (→ Beschlagnahme, Anordnung, Teil B Rdn 905),
gem. § 111b Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 1 zu Beschlagnahmen zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes (§§ 73 ff. StGB; zur → Sicherstellung von Verfallsgegenständen, Teil S Rdn 4107),
gem. § 132 Abs. 2 zur Beschlagnahme nach § 132 Abs. 3,
gem. § 81a Abs. 2 S. 1 zur Entnahme von → Blutproben vom Beschuldigten, Teil B Rdn 1483,
gem. § 163d Abs. 2 zur Anordnung der Datenspeicherung im Rahmen einer → Netzfahndung/Datenspeicherung, Teil N Rdn 3223, nach § 163d,
gem. § 163g Abs. Abs. 3 S. 4 zur Anordnung einer → Automatischen Kennzeichenerfassung, Teil A Rdn 832,
gem. § 105 Abs. 1 S. 1 für Durchsuchungen gem. §§ 102 ff. (→ Durchsuchung, Anordnung, Allgemeines, Teil D Rdn 1755, m.w.N.),
gem. § 111 Abs. 2 für die Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 111 im Rahmen einer Fahndung u.a. wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 129a, 129b StGB,
zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (→ Körperliche Untersuchungen des Beschuldigten, Teil K Rdn 2896),
zur körperlichen Untersuchung Unverdächtiger gem. § 81c Abs. 5 (→ Körperliche Untersuchungen von anderen Personen, Teil K Rdn 2931),
gem. § 111p Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 S. 2 zur Notveräußerung von nach § 111c beschlagnahmten oder nach § 111f gepfändet Gegenständen,
gem. § 132 Abs. 2 für Anordnungen zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens.
 

☆ Die Ermittlungspersonen waren nach den Regelungen durch das TKÜErwG v. 21.12.2007 nicht (mehr) zur Anordnung des Einsatzes technischer Mittel nach § 100f a.F. und auch nicht zur Anordnung des Großen Lauschangriffs nach § 100c a.F. befugt. Das ist durch das Gesetz zur effektiveren und p...

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