(1) 1Die schriftliche Kommunikation zwischen den Stellen der Landesverwaltung soll elektronisch erfolgen. 2Zwischen Stellen der Landesverwaltung, die ihre Akten elektronisch führen, sollen Akten und sonstige Papierdokumente elektronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht werden. 3Bei der Kommunikation nach Satz 1 und der Datenübermittlung sowie dem Datenabruf nach Satz 2 sind Übertragungswege zu nutzen, die die Sicherheit in Bezug auf Verfügbarkeit, Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten.

 

(2) Von der elektronischen Übermittlung von Akten und sonstigen Parierdokumenten kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

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