(1) 1Die Stellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Juli 2023 neben dem Zugang nach § 8 zusätzlich einen sicheren elektronischen Zugang zu eröffnen. 2Sichere elektronische Zugänge sind
1. |
der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über ein Nutzerkonto im Sinne des § 2. Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261), |
3. |
ein elektronisches Postfach, das ein vom Land beauftragter IT-Dienstleister über seine Infrastruktur bereitstellt, |
4. |
eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3447), oder |
3Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere sichere elektronische Zugänge bestimmen.
(1) 1Die Stellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Juli 2022 neben dem Zugang nach § 8 zusätzlich den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751 ), oder ein sonstiges sicheres Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu eröffnen. 2Satz 1 gilt nicht für Stellen der Landesverwaltung, die keinen Zugang zu entsprechenden Basisdiensten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 haben.
(2) Die Stellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
(3) 1Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung stellen auch bei der Anwendung von Landesrecht über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung. 2Die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung können auch bei der Anwendung von Landesrecht die Informationen nach Satz 1 in öffentlich zugänglichen Netzen bereitstellen.
(4) 1Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung sollen auch bei der Anwendung von Landesrecht über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache
1. |
über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit einschließlich damit verbundener Gebühren, beizubringender Unterlagen, der zuständigen Ansprechstelle und ihrer Erreichbarkeit und |
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über die von ihnen elektronisch angebotenen Dienstleistungen |
informieren sowie die erforderlichen Formulare bereitstellen. 2Die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung können auch bei der Anwendung von Landesrecht die Informationen nach Satz 1 und die erforderlichen Formulare in öffentlich zugänglichen Netzen bereitstellen.
(5) Zur Umsetzung des Föderalen Informations-Managements im Land Sachsen-Anhalt sollen die obersten Landesbehörden mit Unterstützung einer Landesredaktion Föderales Informations-Management zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungs-, Prozess- und Datenfeldinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können.
(5) 1Die obersten Landesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Leistungsredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können. 2Ab dem 1. Januar 2020 sollen oberste Landesbehörden mit Unterstützung einer zentralen Leistungsredaktion darüber hinaus Prozess- und Formularinformationen zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können.