Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Einem "Nachzügler"-Wohnungseigentümer ist gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags für die Schaffung der Lademöglichkeit die Nutzung der vorhandenen Leitungs- und Ladeinfrastruktur zu gestatten.
Vorbemerkung
Nach der Bestimmung des § 21 Abs. 4 WEG kann ein Wohnungseigentümer verlangen, dass er gegen einen angemessenen Ausgleich zur Nutzung baulicher Einrichtungen berechtigt ist, die u. a. einem oder mehreren Eigentümern auf deren Kosten gestattet wurden. Paradebeispiel stellt hier insbesondere bereits auf vormaliger Gestattungsbeschlussfassung geschaffene Ladungs- und Leitungsinfrastruktur dar, die zur Installation weiterer Wallboxen bzw. Ladestationen genutzt werden kann. Dem Anspruch können Kapazitätsengpässe nicht entgegengehalten werden. Die nutzenden Wohnungseigentümer haben dann vielmehr eine Nutzungsregelung zu treffen.
"Nachzügler"-Beteiligung
TOP XX: Wallbox:
In der Wohnungseigentümerversammlung vom __________ wurde den Eigentümern der Stellplätze mit den Nummern Nr. ___, Nr. ___, Nr. ___ und Nr. ___ zu TOP _____ die Errichtung von Wallboxen im Bereich ihrer Stellplätze unter Schaffung der erforderlichen Leitungs- und Ladeinfrastruktur gestattet. Die entsprechenden Maßnahmen wurden auf Kosten dieser Stellplatzeigentümer durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt. Der Eigentümer des Stellplatzes Nr. ___ begehrt nun ebenfalls die Gestattung der Errichtung einer Wallbox unter Nutzung der vorhandenen Leitungs- und Ladeinfrastruktur.
Vor diesem Hintergrund wird dem Eigentümer des Stellplatzes Nr. ___ die Errichtung einer Wallbox im Bereich seines Tiefgaragenstellplatzes unter Mitnutzung der bereits vorhandenen Lade- und Leitungsinfrastruktur gestattet. Die Gestattung der Nutzung der vorhandenen Lade- und Leitungsinfrastruktur steht unter der Bedingung, dass der Eigentümer des Stellplatzes Nr. ___ einen anteiligen Ausgleich an den hierfür erforderlich gewordenen Kosten in Höhe von __________ EUR an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer leistet. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich wie folgt:
_________________________
Der Ausgleichsbetrag ist bis zum __________ zur Zahlung auf das gemeinschaftliche Girokonto fällig und wird im Rahmen der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen den Eigentümern der Stellplätze mit den Nummern Nr. ___, Nr. ___, Nr. ___ und Nr. ___ jeweils zu einem Viertel gutgeschrieben.
Nach Zahlung des Ausgleichsbetrags ist der Eigentümer des Stellplatzes Nr. ___ neben den Eigentümern der Stellplätze ___, ___, ___ und ___ zur Nutzung der Lade- und Leitungsinfrastruktur berechtigt und hat zu einem Fünftel die künftig anfallenden Kosten zu tragen.
Die Installation der Wallbox unter Anbindung an die vorhandene Leitungs- und Ladeinfrastruktur erfolgt entsprechend der den Wohnungseigentümern bereits mit dem Ladungsschreiben übersandten Planskizze wie folgt:
______________________________________
Sämtliche mit der Installation der Wallbox unter Anbindung an die bereits vorhandene Leitungs- und Ladeinfrastruktur verbundenen Kosten hat der Eigentümer des Tiefgaragenstellplatzes mit der Nr. ___ bzw. sein Sondernachfolger zu tragen.
Installation, Wartung und Erhaltung der Wallbox haben durch ein Fachunternehmen unter Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, insbesondere der VDE, zu erfolgen.
Für Schäden, die durch Installation und Betrieb der Wallbox entstehen, haftet der jeweilige Eigentümer des Tiefgaragenstellplatzes Nr. ___. Der Eigentümer dieses Stellplatzes hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nebst schriftlicher Mitteilung des Versicherers, dass Versicherungsschutz auch für Schäden infolge des Betriebs der Wallbox besteht, bereits nachgewiesen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.