Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Ein Wohnungseigentümer möchte auf dem gemeinsamen Parkplatz der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wallbox/Ladestation im Außenbereich errichten.
Vorbemerkung
Voraussetzung für den Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG ist das Recht zum Mitgebrauch von Gemeinschaftsflächen, und zwar zum Mitgebrauch hinsichtlich des Abstellens von Autos oder sonstigen E-Mobilen. Ist dieses Recht nicht eingeschränkt, besteht der Anspruch uneingeschränkt.
Errichtung einer Ladestation im Außenbereich
TOP XX Installation bzw. Einbau einer Wallbox zum Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs auf Stellplatz Nr. ___
Der Wohnungseigentümer __________ wünscht eine Lademöglichkeit für sein Kfz im Bereich der an die westliche Gebäudewand angrenzenden Stellplätze. Aus technischer Sicht würde sich der vorderste dieser Stellplätze als Ladebereich anbieten. Obwohl allen Wohnungseigentümern ein Stellplatz zur Verfügung steht, sind an diesen Stellplätzen Sondernutzungsrechte nicht begründet. Die Wohnungseigentümer sind sich allerdings einig, dass der Stellplatz bevorzugt von dem Wohnungseigentümer __________ genutzt werden soll und werden ihre Kfz daher auf den anderen Stellplätzen abstellen.
Vor diesem Hintergrund wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Bereich des vordersten Stellplatzes der an die westliche Gebäudewand angrenzenden Stellplätze eine Wallbox des Typs __________ installieren. Die Installation sowie die Schaffung der erforderlichen Leitungs- und Ladeinfrastruktur erfolgt entsprechend der Planskizze des Ingenieurbüros __________, das den Wohnungseigentümern bereits mit dem Ladungsschreiben übersandt wurde, wie folgt:
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Die Kosten des Stromverbrauchs sind über einen gesonderten Zwischenzähler zu erfassen. Die Belastung mit diesen Kosten erfolgt im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung.
Sämtliche mit der Installation der Wallbox und der hierfür erforderlichen Infrastruktur verbundenen Kosten, namentlich die Kosten der Installation sowie die Wartungs-, Erhaltungs-, Strom- und Rückbaukosten sowie etwa durch die Wallbox anfallende zusätzliche Versicherungsbeträge, hat der Wohnungseigentümer __________ bzw. sein Sondernachfolger zu tragen, der auch zur alleinigen nichtgewerblichen Nutzung der Wallbox berechtigt ist.
Der Verwalter hat auf Grundlage der Planung des Ingenieurbüros __________ drei Vergleichsangebote von Fachunternehmen eingeholt. Hiernach werden voraussichtliche Gesamtkosten in Höhe von __________ EUR in Umsetzung der Maßnahme entstehen. Dementsprechend hat der Wohnungseigentümer __________ bis zum __________ einen Vorschuss an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Höhe von __________ EUR zu zahlen. Die Beauftragung zur Umsetzung der Maßnahme erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang auf dem gemeinschaftlichen Girokonto.
Der Verwalter ist sodann ermächtigt, die Firma __________ entsprechend ihres Angebots vom __________ mit der Errichtung der Wallbox nebst Schaffung der hierfür erforderlichen Lade- und Leitungsinfrastruktur zu beauftragen. Die Belastung mit etwaigen, das Angebot vom __________ übersteigenden Kosten erfolgt im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung des Wohnungseigentümers __________ bzw. seines Sondernachfolgers.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.