Miteigentümer einer Immobilie bilden eine Gemeinschaft i.S.d §§ 741 ff. BGB, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Grundsätzlich kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden, § 749 Abs. 1 BGB, es sei denn, es sei anderes vereinbart.

Brudermüller (FamRZ 1996, 1516) vertritt die Ansicht, zwischen Eheleuten läge keine andersartige Vereinbarung vor, Eheleute könnten deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechtes jederzeit, auch während der intakten Ehe, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Nach a.A. ist im Rahmen der intakten Ehe von einem stillschweigend vereinbarten Ausschluss des Rechtes auf Aufhebung der Gemeinschaft auszugehen (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rn. 54).

Wird von einer solchen stillschweigenden Vereinbarung ausgegangen, so kann die Aufhebung der Gemeinschaft erst verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Frage des wichtigen Grundes:

  • Ob eine der beiden Seiten in irgendeiner Weise schuldhaft die Ehe in eine Schieflage gebracht hat oder die Trennung herbeiführte, hat unberücksichtigt zu bleiben, da es betreffend die Frage der Scheidung keine Verschuldensprüfung gibt.
  • Ist die Ehe geschieden, so ist in jedem Fall von keiner Vereinbarung mehr auszugehen, weiter die Gemeinschaft beizubehalten. Ab diesem Zeitpunkt kann die Aufhebung verlangt werden.
  • Aber schon ab dem tatsächlichen Scheitern der Ehe kann aus Sicht des Gemeinschaftsrechtes die Aufhebung verlangt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist keine Nutzung wie ehedem beabsichtigt mehr möglich.

Beachte: Die (fragwürdige) Vereinbarung eines verfrühten Trennungszeitpunktes kann sich problematisch auswirken.

 

Beispiel:

Frau und Herr Meister leben im Güterstand der Gütertrennung und sind zu je ½ Miteigentümer eines Hauses, in dem sie auch leben. Sie haben sich auseinander gelebt, halten es aber nebeneinander aus. Als keine Besserung mehr zu erwarten ist, zieht Herr Meister aus. Die zunächst gehegte Hoffnung, die Distanz werde ihnen gut tun, zerschlägt sich. Alsbald ist ihnen klar: Wir wollen geschieden sein. Obwohl die räumliche Trennung selber erst zwei Monate her ist, stellen sie den Scheidungsantrag, tragen vor, sich innerhalb der ehelichen Wohnung bereits lange vorher getrennt zu haben. Was mit dem Haus passieren soll, ist noch unklar. Frau Meister erwägt die Übernahme, die Parteien sind aber wegen des Preises nicht einig.

Wegen des Versorgungsausgleichs zieht sich das Scheidungsverfahren. Dennoch kann Herr Meister Druck ausüben, weil durch den übereinstimmenden Vortrag im Scheidungsverfahren das Scheitern der Ehe feststeht. Betreffend die Immobilie hat sich Frau Meister unnötig durch zudem voraussichtlich auch noch falschen Sachvortrag in die zeitliche Enge begeben.

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