Bei der Überlassung von Soft- und Hardware auf Zeit sowie bei EDV-Systemen gegen regelmäßige Zahlungen kommt in der IT-Rechtspraxis in Bezug auf die Hardware typischerweise das Mietrecht zur Anwendung. Inzwischen wird auch die Nutzungseinräumung für Software überwiegend mietvertraglich gelöst. Anders als beim (Finanzierungs-)Leasing (verbreitet bei kostenintensiven IT-Lösungen wegen steuerlicher und wirtschaftlicher Vorteile) schuldet der Anbieter als Vermieter die Nutzbarkeit der EDV.

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