Beteiligte

H.

Deutschland

 

Tenor

1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;

2. Artikel 10 der Konvention ist verletzt worden;

3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:

(i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; und

(ii) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;

(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache H. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Dean Spielmann, Präsident,

Karel Jungwiert,

Boštjan M. Zupančič,

Mark Villiger,

Isabelle Berro-Lefèvre,

Ann Power

und Angelika Nußberger,

sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

nach nicht öffentlicher Beratung am 21. Juni 2011

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

 

Entscheidungsgründe

VERFAHREN

Rz. 1.

Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 28274/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau H. („die Beschwerdeführerin”), am 9. Juni 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention”) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

Rz. 2.

Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn H., Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

Rz. 3.

Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, dass die fristlose Kündigung ihrer Beschäftigung als Altenpflegerin, die damit begründet worden sei, dass sie gegen ihre Arbeitgeberin eine Strafanzeige wegen Mängeln in der institutionellen Pflege erstattet habe, und die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte in dem anschließenden Kündigungsschutzverfahren, ihre Weiterbeschäftigung anzuordnen, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt hätten.

Rz. 4.

Am 15. Dezember 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1).

Rz. 5.

Die Beschwerdeführerin und die Regierung nahmen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit der Beschwerde Stellung. Darüber hinaus ging eine Stellungnahme der Drittbeteiligten V. ein, einer Gewerkschaft, die Angestellte aus dem Dienstleistungssektor, u. a. von Pflegediensten, vertritt und die vom Präsidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden war (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung); sie wurde von ihrem Vorsitzenden B. und ihrem stellvertretenden Vorsitzenden H. vertreten. Die Parteien erwiderten auf diese Stellungnahme der Drittbeteiligten (Artikel 44 Abs. 6 der Verfahrensordnung).

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

Rz. 6.

Die 19… geborene Beschwerdeführerin ist in B. wohnhaft. Sie war vom 16. September 2000 bis zu ihrer Entlassung am 9. Februar 2005 als Altenpflegerin bei der auf Gesundheitspflege, Geriatrie und Altenhilfe spezialisierten X. beschäftigt, die sich im Mehrheitsbesitz des Landes Berlin befindet.

A. Die Vorkommnisse, die der Kündigung der Beschwerdeführerin vorausgingen

Rz. 7.

Ab Januar 2002 war die Beschwerdeführerin in einem von X. betriebenen Altenpflegeheim tätig, dessen Bewohner teilweise bettlägerig, desorientiert und insgesamt auf besondere Unterstützung angewiesen waren. 2002 stellte der medizinische Dienst der Krankenkassen (im Folgenden „MDK”) erhebliche, auf die geringe Personalausstattung zurückzuführende Mängel bei der dort geleisteten Pflege fest.

Rz. 8.

Vom 24. Januar 2003 bis zum 19. Oktober 2004 wiesen die Beschwerdeführerin und ihre Kollegen die Geschäftsleitung regelmäßig darauf hin, dass sie aufgrund des Personalmangels überlastet seien und infolgedessen Schwierigkeiten hätten, ihren Pflichten nachzukommen. Sie benannten die konkreten Mängel bei der geleisteten Pflege und erwähnten auch, dass die Leistungen nicht ordnungsgemäß dokumentiert würden. In einer Überlastungsanzeige vom 18. Mai 2003 erwähnte die Beschwerdeführerin darüber hinaus, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die Verantwortung für die aus dem Pe...

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