Leitsatz
Die Parteien waren geschiedene Eheleute und stritten um den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger begehrte im Wege der Abänderungsklage eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des zugunsten der geschiedenen Ehefrau titulierten Unterhalts i.H.v. 551,68 EUR monatlich.
Erstinstanzlich wurde seine Klage abgewiesen. Sein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte dem erstinstanzlichen Gericht. Das AG habe zu Recht die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der von ihm erhobene Befristungseinwand präkludiert sei, weil die Parteien ausdrücklich eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung in dem abzuändernden Vergleich trotz der bereits bei Vergleichsabschluss bestehenden Befristungsmöglichkeit vereinbart hätten oder weil der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil in dem früheren Abänderungsverfahren zurückgenommen habe. Jedenfalls komme auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform unter Anwendung des § 1578b BGB eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung unter den derzeit titulierten Betrag von 551,68 EUR nicht in Betracht. Die nach § 1578b BGB gebotene umfassende Interessenabwägung führe nicht dazu, dass eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung des Klägers unbillig erscheine.
Die Beklagte habe durch die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes beim Arzneimittelverband dauerhafte ehebedingte Nachteile erlitten. Unstreitig habe sie in Absprache mit dem Kläger ihr seit über 10 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis beim Arzneimittelverband aufgrund der Eheschließung gekündigt. Der Einwand des Klägers, der Arbeitsplatz dort sei nicht sicher gewesen, greife nicht durch. Es könne wiederum dahingestellt bleiben, ob der Einwand bereits aufgrund der Entscheidung in dem früheren Abänderungsverfahren präkludiert sei. Jedenfalls fehle es auch in dem hiesigen Verfahren an einem hinreichenden schlüssigen Sachvortrag des Klägers, der auf eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Beklagten schließen lasse.
Auch die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte wäre wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, sei reine Spekulation und entbehre einer hinreichenden Tatsachengrundlage.
Der geringere Verdienst der Beklagten nach der Trennung wegen der Aufgabe der Stelle beim Arzneimittelverband stelle einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft nicht auszugleichen sei, weil die Beklagte keine realistische Chance habe, eine ähnlich hoch dotierte Stelle in ihrem Alter zu finden. Ausweislich der in dem früheren Verfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigung habe die Beklagte im Oktober 1995 beim Arzneimittelverband netto 3.210,83 DM verdient. Bei Abschluss des Vergleichs am 15.10.2001 habe sie hingegen nur noch über ein Nettoeinkommen von 1.900,00 DM verfügt. Sie habe damit rund 670,00 EUR weniger als im Zeitpunkt der Eheschließung verdient. Dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen sei, lasse sich weder dem Inhalt des Vergleichs noch dem Vortrag des Klägers entnehmen.
Aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen Aussetzens aus dem Beruf bestehe keine realistische Aussicht, dass die Beklagte auch bei hinreichenden Erwerbsbemühungen eine ähnlich hoch dotierte Stelle wie die ehebedingt gekündigte beim Arzneimittelverband wieder finden könne. Unter Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung seit 1995 sei davon auszugehen, dass ihr zumindest in Höhe des festgesetzten Unterhalts von 551,68 EUR ein Nachteil entstanden sei.
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578b BGB führe nicht zu einer Reduzierung der ausgeurteilten Unterhaltsverpflichtung, da der ausgeurteilte Unterhalt von 551,68 EUR nicht einmal den Nachteil ausgleiche, den die Beklagte unter Berücksichtigung der üblichen Gehaltssteigerungen durch die Aufgabe ihres früheren Arbeitsplatzes erlitten habe.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 01.09.2009, II-4 UF 31/09