Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehebedingter Nachteil durch Aufgabe einer gut vergüteten Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Hat die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe ihren gut besoldeten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung wegen ihres Alters keine realistischen Chancen, eine ähnlich hoch dotierte Stelle zu finden, so stellt die Aufgabe der Stelle einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft auszugleichen ist.
Die spekulative Behauptung, der Berechtigten wäre wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, ist nicht geeignet, um den dargelegten Nachteil zu entkräften.
Normenkette
BGB §§ 1571, 1578b
Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen 41 F 107/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Bonn vom 21.1.2009 - 41 F 107/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das AG die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger erhobene Befristungseinwand präkludiert ist, weil die Parteien ausdrücklich eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung in dem abzuändernden Vergleich trotz der bereits bei Vergleichsabschluss bestehenden Befristungsmöglichkeit vereinbart haben oder weil der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil in dem früheren Abänderungsverfahren - 4 UF 157/06 OLG Köln (41 F 422/05 AG Bonn) - auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2.11.2006 - 4 UF 157/06 - zurückgenommen hat. Denn jedenfalls kommt auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform unter Anwendung des § 1578b BGB eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung unter den derzeit titulierten Betrag von 551,68 EUR nicht in Betracht. Die nach § 1578b BGB gebotene umfassende Interessenabwägung führt nicht dazu, dass eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung des Klägers unbillig erscheint.
Die Beklagte hat durch die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes beim Arzneimittelverband dauerhafte ehebedingte Nachteile erlitten. Unstrittig hat die Beklagte in Absprache mit dem Kläger ihr seit über 10 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis beim Arzneimittelverband aufgrund der Eheschließung gekündigt. Der Einwand des Klägers, dass der Arbeitsplatz der Beklagten beim Arzneimittelverband nicht sicher gewesen sei, greift nicht durch. Es kann wiederum dahinstellt bleiben, ob der Einwand bereits aufgrund der Entscheidung in dem früheren Abänderungsverfahren präkludiert ist. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 2.11.2006 - 4 UF 157/06 - bereits auf die Unerheblichkeit dieses Einwands hingewiesen. Jedenfalls fehlt es auch in dem hiesigen Verfahren an einem hinreichenden schlüssigen Sachvortrag des Klägers, der auf eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Beklagten schließen ließe.
Der Vortrag des Klägers zu der Abmahnung ist weiterhin völlig unsubstantiiert. Wie bereits in dem Beschluss vom 2.11.2006 gem. § 522 ZPO in dem Verfahren 4 UF 157/06 ausgeführt, reicht die vage Behauptung, die Beklagte habe eine Abmahnung erhalten nicht aus. Es bleibt weiterhin unklar, wann und aus welchem Grund die Abmahnung erfolgt sein soll. Im Übrigen bedeutet der Erhalt einer einmaligen Abmahnung nach einer über 10-jährigen Beschäftigungsdauer noch nicht, dass tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung droht; zumal die Beklagte am 29.6.1995 noch eine außerordentliche Gehaltserhöhung von 10 % in Anerkennung ihrer in der Vergangenheit gezeigten Leistungen zusätzlich zu der tariflichen Gehaltserhöhung erhielt.
Die Behauptung des Klägers, die Beklagte wäre wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, ist reine Spekulation und entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Soweit der Kläger sich auf krankheitsbedingte Fehlzeiten der Beklagten beruft, so sind diese allenfalls für die Zeit nach der Scheidung und konkret nur während der dreimonatigen Reha-Maßnahme erkennbar. Die Beklagte arbeitete nach der Scheidung teilweise als Altenpflegerin mit einer wesentlich größeren körperlichen Belastung als in ihrer früheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Der im Jahr 2004 erlittene Bandscheibenvorfall schließt eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht aus.
Der geringere Verdienst der Klägerin nach der Trennung wegen der Aufgabe der Stelle beim Arzneimittelverband stellt einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft nicht auszugleichen ist, weil die Beklagte keine realistischen Chancen hat, eine ähnlich hoch dotierte Stelle in ihrem Alter zu finden. Ausweislich der in dem früheren Verfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigung verdiente die Beklagte im Oktober 1995 beim Arzneimittelverband netto 3210,83 DM (1641,67 EUR). Bei Abschluss des Vergleichs am 15.10.2001 verfügte die Beklagte hingegen nur noch über ein Nettoeinkommen von 1900 DM (971,45 EUR). Sie verdiente somit rund 670 EUR weniger als im Zeitpunkt der Eheschließung. Dass die Beklagte im Ze...