Leitsatz
Die Parteien lebten voneinander getrennt. Der Ehemann begehrte Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er die Verurteilung seiner Ehefrau zur Zahlung von 37.886,73 EUR unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung erreichen wollte.
Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Die hiergegen von dem Ehemann eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG erwies sich der angefochtene Beschluss im Ergebnis als richtig, da sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand das Bestehen eines Rückgewähranspruchs aus § 313 BGB nicht feststellen lasse.
Unzutreffend sei allerdings die rechtliche Beurteilung des LG insoweit, als von dort Fälligkeit eines eventuellen Rückgewähranspruchs einer ehebezogenen Zuwendung mit der Begründung verneint worden sei, ein solcher Anspruch setze den Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung voraus. Der Anspruch auf Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung entstehe mit Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Diese entfalle jedoch regelmäßig nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung, sondern mit der endgültigen Trennung der Eheleute, in der das Scheitern der Ehe zum Ausdruck komme. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Eheleute - wie im vorliegenden Fall - in Gütertrennung gelebt hätten. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 877) und der ganz überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung.
Gleichwohl sei das Ergebnis des Beschlusses des LG im Ergebnis richtig. Der Ehemann behaupte, durch zwei Zahlungen i.H.v. insgesamt 37.866,73 EUR im Jahre 1999 zum Erwerb der im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Eigentumswohnung beigetragen zu haben, in der die Parteien mit den beiden gemeinsamen Kindern bis zur Trennung im Oktober 2006 gemeinsam gelebt hatten und in der die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern auch weiterhin wohnte. Nach Aktenlage erschien es dem OLG bereits fraglich, ob dem für das Vorliegen einer Zuwendung von seiner Seite, also aus seinem Vermögen, darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller der Nachweis gelingen könne, dass der fragliche Betrag allein aus seinem Vermögen stammte. Die Antragsgegnerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass das Girokonto, von dem das Geld überwiesen worden war, das damals alleinige Konto der Parteien gewesen sei, auf das nicht nur die Erwerbseinkünfte des Antragstellers, sondern auch die der Antragsgegnerin geflossen seien.
Selbst wenn man die Zahlung dem Antragsteller allein zurechne, sei bei Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht davon auszugehen, dass die Beibehaltung der bestehenden Vermögenssituation für den Antragsteller i.S.d. § 313 BGB unzumutbar sei.
Die Frage der Unzumutbarkeit hänge insbesondere von der güterrechtlichen Situation ab, von dem jeweiligen individuellen Zweck der Zuwendung und von allen weiteren Umständen des Einzelfalls. Hätten die Eheleute - wie im vorliegenden Fall - in Gütertrennung gelebt, seien die Anforderungen an einen Rückgewähranspruch nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1997, 933) etwas weniger streng als bei gesetzlichem Güterstand. Die Annahme einer Unzumutbarkeit sei allerdings auch hier die Ausnahme. Gegen einen Ausgleichsanspruch des Antragstellers spreche, dass sich voraussichtlich kein Zuwendungszweck feststellen lassen werde, der für einen Ausgleichsanspruch spreche. Zwar führe der Antragsteller an, der Grund dafür, dass die von der Familie bewohnte Wohnung zu Alleineigentum der Antragsgegnerin erworben worden sei, liege darin, dass nur sie noch eine Eigenheimzulage habe geltend machen können. Dem sei die Antragsgegnerin entgegengetreten. Da die den Geldzuwendungen zugrunde liegende Motivationslage streitig sei, komme es auf die Darlegungs- und Beweislast an. Sie liege allein beim Antragsteller. An einem Beweisantritt fehle es.
Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller wirtschaftlich auf den Rückerhalt des in die Wohnung der Antragsgegnerin investierten Geldes angewiesen wäre. Finanziell deutlich schlechter gestellt als die Antragstellerin sei er nach den aus den Akten ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht.
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass ohnehin ein Anspruch auf Rückerhalt des insgesamt gezahlten Betrages nicht zur Debatte stehe. Zum einen richte sich ein eventueller Ausgleichsanspruch nicht nach der Höhe des überlassenen Geldbetrages, sondern nach dem im Vermögen der Antragsgegnerin bewirkten und im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe noch vorhandenen Wertzuwachs. Dieser jedoch dürfte deutlich geringer sein, auch wenn die Angaben der Parteien hierzu streitig seien. Ferner komme ein Ausgleich über § 313 BGB ohnehin insoweit nicht in Betracht, als der Zuwendungszweck der Ausgestaltung der Ehe erreicht worden sei. Dies gelte jedenfalls für die Zeit, in der die Parteien noch in der Wohnung gemeinsam gelebt hätten, also für die Dauer von gut sieben Jahren.
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