Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehebezogene Zuwendung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Darlegungs- und Beweislast
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung bei Gütertrennung.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die die Beibehaltung der bestehenden Vermögenssituation nach Scheitern der Ehe für den Zuwendenden unzumutbar machen, liegt beim die Rückgewähr Verlangenden.
Normenkette
BGB § 313
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 08.11.2007; Aktenzeichen 6 O 1588/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Bremen, 6. Zivilkammer (ER), vom 8.11.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er die Verurteilung der Antragsgegnerin, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, zur Zahlung von 37.886,73 EUR an ihn unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung erreichen will. Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das LG eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage i.S.d. § 114 ZPO verneint.
Zwar kann dem LG nicht in seiner rechtlichen Beurteilung gefolgt werden, die dahin geht, dass ein eventueller Rückgewähranspruch einer ehebezogenen Zuwendung, der sich aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergeben kann, hier noch nicht fällig sei, da ein solcher Anspruch den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe voraussetze. Der Anspruch auf Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung entsteht mit Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Die Geschäftsgrundlage der Zuwendung aber entfällt nach Ansicht des Senats regelmäßig nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung, sondern mit der endgültigen Trennung der Eheleute, in der das Scheitern der Ehe zum Ausdruck kommt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eheleute - wie hier - in Gütertrennung gelebt haben. Mit dieser rechtlichen Beurteilung folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 877) und der ganz überwiegend in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1372 Rz. 10a; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rz. 516, m.w.N.; so auch schon OLG Bremen [5. ZS], FamRZ 2000, 671).
Doch erweist sich der angefochtene Beschluss gleichwohl als im Ergebnis richtig, weil sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand aus anderen Gründen das Bestehen eines Rückgewähranspruchs aus § 313 BGB nicht wird feststellen lassen.
Der Antragsteller behauptet, durch zwei Zahlungen i. H. von 59.000 DM und 15.100 DM, zusammen umgerechnet 37.866,73 EUR, im Jahre 1999 zum Erwerb der im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Eigentumswohnung beigetragen zu haben, in der die Parteien mit den beiden gemeinsamen Kindern bis zur Trennung im Oktober 2006 gemeinsam gewohnt haben und in der die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern weiterhin wohnt. Zweifellos würde es sich bei finanziellen Beiträgen des Antragstellers zum Erwerb der Wohnung durch die Antragsgegnerin um ehebezogene Zuwendungen handeln, also um Zuwendungen, die in Erwartung des Fortbestandes der Ehe und zu deren Ausgestaltung erfolgt sind. Doch erscheint nach Aktenlage bereits fraglich, ob dem für das Vorliegen einer Zuwendung von seiner Seite, also aus seinem Vermögen, darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller der Nachweis gelingen kann, dass der fragliche Betrag allein aus seinem Vermögen stammt. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Girokonto, von dem das Geld überwiesen worden ist, das damals alleinige Konto der Parteien war, auf das nicht nur die Erwerbseinkünfte des Antragstellers, sondern auch die der Antragsgegnerin flossen. Bei dieser Sachlage stellt sich jedenfalls hinsichtlich des Teilbetrages von 15.100 DM (der restliche Betrag soll aus dem Verkauf einer dem Antragsteller gehörenden Segeljacht stammen) die Frage, ob die Zahlung in vollem Umfang dem Antragsteller zugerechnet werden kann, nur weil er alleiniger Kontoinhaber war.
Die Frage soll aber nicht weiter vertieft werden, weil auch dann, wenn man die Zahlung dem Antragsteller allein zurechnet, bei Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht davon auszugehen sein wird, dass die Beibehaltung der bestehenden Vermögenssituation für den Antragsteller i.S.d. § 313 BGB unzumutbar ist.
Ob die Beibehaltung der Vermögenssitutation für den Ehegatten, der dem anderen ehebezogen Vermögen zugewendet hat, nach Scheitern der Ehe unzumutbar ist, hängt insbesondere von der güterrechtlichen Situation, von dem jeweiligen individuellen Zweck der Zuwendung und von allen weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Haben die Eheleute - wie hier - in Gütertrennung gelebt, sind die Anforderungen an einen Rückgewähranspruch nach der Rech...