Umgangskosten treffen grundsätzlich den Umgangsberechtigten, ohne dass dieser diese unterhaltsrechtlich einkommensmindernd ansetzen kann. Es ist jedoch im Einzelfall möglich, erhöhte (weil atypische) Umgangskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hierbei ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Billigkeitsabwägung vorzunehmen.[108]

Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts beim Umgangsberechtigten verbleibenden Kindergeldanteil hinausgehen, können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen[109] oder durch eine – teilweise – Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts[110] im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

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