Leitsatz (amtlich)
1. Umgangskosten treffen grundsätzlich den Umgangsberechtigten, ohne dass dieser diese unterhaltsrechtlich einkommensmindernd ansetzen kann. Es ist jedoch im Einzelfall möglich, erhöhte (weil atypische) Umgangskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hierbei ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Billigkeitsabwägung vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts das dem Umgangsberechtigten zustehende hälftige Kindergeld diesem nicht vollständig aus dem hälftigen Kindergeldteil bestritten werden können.
2. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts beim Umgangsberechtigten verbleibenden Kindergeldanteil hinausgehen, können somit durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen (so - also unabhängig von der Frage, ob der Selbstbehalt tangiert ist - OLG Koblenz [7. ZivS.] FamRZ 2008, 417 und wohl auch BGH FamRZ 2009, 1391) oder durch eine - teilweise - Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt werden (so - Erhöhung Selbstbehalt - auch schon OLG Koblenz [9. ZivS.] FamRZ 2006, 501).
Somit lässt sich festhalten, dass im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung hohe Umgangskosten durchaus anteilig wie prägende Ausgaben abgezogen werden können. Dies kann man als Ausfluss des Halbteilungsprinzips sehen. Dabei kann ein Abzug auch unabhängig davon in Betracht kommen, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen andernfalls berührt wäre, wenngleich in letztgenannter Konstellation die Berücksichtigung erhöhter Umgangskosten umso zwingender erscheint.
3. Der Umgangsberechtigte muss alle Möglichkeiten nutzen, um Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten, z.B. sich auf die Benutzung günstigerer öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen.
Pkw-Fahrtkosten sind dabei weder mit den Sätzen nach § 5 JVEG noch mit jenen zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich anzuerkennenden berufsbedingten Fahrtkostenaufwands zu bemessen. Vielmehr können allein die reinen Betriebskosten in Form von Kraftstoff und Motorenöl angesetzt werden. In Anwendung dieses Grundsatzes geht der 7. Zivilsenat des OLG Koblenz von 0,15 EUR pro gefahrenem Kilometer aus (vergleiche FamRZ 2008, 417), während der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz (zitiert in FamRZ 2008, 417) 1,50 EUR pro Liter Kraftstoff für Benzin und Motorenöl zugrunde liegt, was etwa zum gleichen Ergebnis führt.
4. Selbst wenn erhöhte Umgangskosten beachtlich sein sollten, können weder Verpflegungskosten einkommensmindernd geltend gemacht werden, soweit der Umgangsberechtigte die Kinder nicht in erheblich höherem zeitlichen Umfang als üblich betreut, noch sind regelmäßig die gesamten Umgangskosten einkommensreduzierend anzuerkennen.
Normenkette
BGB § 1581; JVEG § 5
Verfahrensgang
AG Mayen (Entscheidung vom 13.01.2017; Aktenzeichen 8c F 236/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 13.01.2017 wird dieser unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde in Ziff. 3 seines Tenors teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen wie folgt:
- für den Zeitraum 19.04. bis 30.04.2017 in Höhe von 175,00 EUR;
- ab Mai 2017 in Höhe von monatlich 416 EUR.
Der Unterhalt wird befristet bis 31.12.2020.
Im Übrigen wird der Antrag der Antraggegnerin zurückgewiesen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.244 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 09.08.2007 geheiratet. Sie leben seit 2014 getrennt und sind mit Ablauf des 18.04.2017 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, ...[A], geb. am ...08.2007, und ...[B], geb. am ...09.2009. Diese leben bei der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten die Beteiligten noch um den nachehelichen Unterhalt. Der Scheidungsantrag war am 04.07.2015 zugestellt worden.
Der Antragsteller ist Pilot bei der Bundeswehr und in ...[Z] stationiert. Neben seinen Soldatenbezügen erhält er Trennungsgeld. Dieses wird separat ausbezahlt, wohingegen die darauf entfallenden Steuern in den monatlichen Bezügeabrechnungen ausgewiesen sind. Er wird im kommenden Jahr im Alter von 41 Jahren pensioniert. Die Antragsgegnerin ist studierte Sozialpädagogin und arbeitete zuletzt zunächst in Teilzeit (20 Wochenstunden) als Erzieherin bei der ...[C] GmbH. Aufgrund ihres Umzugs mit den beiden Kindern an die Ostsee im August 2015 wurde dieser Arbeitsvertrag zum 31.08.2015 aufgehoben. Seitdem arbeitet die Antragsgegnerin an ihrem neuen Wohnort in einer Kindertagesstätte im Umfang von 30 Wochenstunden. Ihr Monatsbruttoverdienst beträgt 1.700 EUR. Hortkosten für beide Kinder trägt sie in Höhe von 60 EUR/mtl.
Der Antragsteller zahlt Kindesunterhalt in Höhe von insgesa...