Leitsatz (amtlich)
1. Zum Umfang der Erwerbspflicht eines Zwillinge im Kindergartenalter betreuenden Elternteils bei bestehender Ganztagsbetreuung im Kindergarten - hier eine ausreichende Teilzeiterwerbstätigkeit von 60,98% wegen anderweitig erforderlichen Schichtdienstes.
2. Während Unfallversicherungsbeiträge unterhaltsrechtlich als auch den Interessen der Unterhaltsberechtigten dienend zu berücksichtigen sein können, sind Privathaftpflicht-, Hausrat- und Rechtschutzversicherung grundsätzlich aus dem Selbstbehalt zu bestreiten.
Normenkette
BGB §§ 1570, 1578, 1581
Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 13.12.2016; Aktenzeichen 191 F 307/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13.12.2016, Aktenzeichen 191 F 307/15, unter Ziffer 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 389,00 EUR zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen."
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
4. Der Verfahrenswert wird auf 5.664,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Eheschließung erfolgte am 31.07.2010. Aus der Ehe gingen die Zwillinge ...[A] und ...[B], geboren am ...11.2012, hervor; seit der Trennung der Beteiligten leben sie bei der Mutter. Durch den angefochtenen Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Betreuung der Zwillinge ...[A] und ...[B] (*...11.2012) ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von 472,00 EUR zuerkannt. Der Antragsteller möchte mit der Beschwerde erreichen, dass er keinen nachehelichen Unterhalt zahlen muss.
Die Antragstellerin ist Soldatin im Sanitätsdienst und derzeit im ...[C]Krankenhaus (...[C]) in ...[Z] im Rahmen einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 5 Stunden täglich (= 60,98 %) beschäftigt. Ihre regelmäßige Arbeitszeit geht von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Die Kinder werden während dieser Zeit im Kindergarten des ...[C] betreut.
Der Antragsgegner ist bei der Firma ...[D] in ...[Y] beschäftigt. Er übt alle zwei Wochen von Freitagnachmittag bis Sonntagabend Umgang mit den Zwillingen aus.
Die Antragstellerin hatte im vorausgegangenen Verfahren Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz 191 F 461/14 (= 13 UF 104/15) zunächst Trennungs- und Kindesunterhalt geltend gemacht. Den Kindesunterhalt erkannte der Antragsgegner in Höhe von 120% des Mindestunterhalts an, insoweit erging Teilanerkenntnisbeschluss vom 04.11.2014 (Blatt 168 ff. der Akten 191 F 461/14 AG Koblenz).
Das Familiengericht ging in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Antragsgegnerin trotz eines bestehenden Angebotes zur Ganztagsbetreuung im Kindergarten im Hinblick auf Haushaltsführung, Arzt- und Therapietermine für die Kinder sowie der Wahrnehmung von Freizeitangeboten (Schwimmkurs, Kinderturnen) eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Weiterhin hat das Familiengericht ausgehend von den Verdienstnachweisen Januar bis August 2016 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen des Antragstellers von 4.462,00 EUR netto angenommen, worin der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen mit 505,00 EUR abzüglich der dafür zu zahlenden Leasingrate 271,81 EUR berücksichtigt wurde. Von dem so ermittelten Einkommen setzte das Familiengericht Beträge für eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 277,00 EUR, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 415,60 EUR und 89,99 EUR für eine Krankenzusatzversicherung sowie den titulierten Kindesunterhalt für die beiden Söhne ab. Bei der Antragsgegnerin ermittelte es ein um Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die private Altersvorsorge und für eine private Krankenzusatzversicherung sowie berufsbedingte Fahrtkosten bereinigtes Nettoeinkommen von 1.349,41 EUR und kam so zum Ergebnis, dass der geforderte Betreuungsunterhalt in Höhe von 472,00 EUR monatlich in jedem Fall geschuldet und der Antragsteller dazu auch leistungsfähig sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde; er beantragt, den Antrag auf nachehelichen Unterhalt insgesamt abzuweisen.
Er rügt, dass die Antragsgegnerin aufgrund der bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten (der Kindergarten des ...[C] ist von 5.30 Uhr bis 21.30 Uhr geöffnet) gehalten sei, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Gerade der dann zu leistende Schichtdienst (6-14 Uhr bzw. 13-21 Uhr) lasse ihr die nötigen Freiräume für Besorgungen und Arztbesuche. Im Übrigen stehe er auch - zeitweise - für die Betreuung der Kinder zur Verfügung.
Zudem gehe das Familiengericht von unzutreffenden Einkommensverhältnissen aus. Er erhalte ausweislich der beigefügten Verdienstnachweise im Durchschnitt - au...