Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB bemisst sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Begriff entspricht demjenigen in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher erfolgt die Bemessung des Unterhaltsbedarfs beim Trennungsunterhalt entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen.
Die ehelichen Lebensverhältnisse bemessen sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Abzustellen ist dabei zunächst auf die Summe der nachhaltig prägenden finanziellen Mittel, die den Eheleuten vor der Trennung zur Verfügung gestanden haben. Auch im weiteren Verlauf der Trennungszeit müssen sich die Eheleute grundsätzlich an den fortbestehenden wirtschaftlichen Faktoren festhalten lassen, denn bei Weiterführung der Ehe hätte der andere Ehegatte veränderte wirtschaftliche Verhältnisse ebenfalls mittragen müssen. Dementsprechend sind für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts grundsätzlich die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird, heranzuziehen.
Wurde während des ehelichen Zusammenlebens ein Teil der Einkünfte der Ehegatten nicht für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet, hat dieses Einkommen auch nach der Trennung bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine Ausnahme gilt allerdings bei einer übertrieben sparsamen Lebensführung.
4.2.1 Veränderungen der Verhältnisse nach der Trennung
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten. Dementsprechend sind grundsätzlich Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Trennung entstehen, beim Trennungsunterhalt im Rahmen der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Dieses gilt sowohl für Änderungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch für das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Verstößt der Unterhaltspflichtige nicht gegen Erwerbsobliegenheiten, wirkt sich ebenso eine Einkommensverringerung nach der Trennung auf den Bedarf aus. Im Gegenzug erhöhen Einkommensverbesserungen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich den Bedarf.
4.2.2 Halbteilungsgrundsatz und Erwerbstätigenbonus
Maßgeblich für die Berechnung des Bedarfs sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich relevanten Verbindlichkeiten. Dabei ermittelt sich der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten regelmäßig nach dem Halbteilungsgrundsatz; er entspricht somit im Regelfall der Hälfte der zusammengerechneten beiderseitigen bereinigten Einkünfte abzüglich der eigenen bereinigten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten.
Ausnahmen von dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Bedarfsbemessung nur angezeigt, wenn entweder ein Mindestbedarf geschuldet ist oder wenn wegen besonders hoher Einkünfte bei nur eingeschränkter Verwendung für den Lebensunterhalt eine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist.
Bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode kann ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden und damit zugunsten eines erwerbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abgewichen werden, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren, noch nicht anderweitig abgesetzten Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen.
Während die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte in der Vergangenheit entweder einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel oder von einem Zehntel (Süddeutsche Leitlinien) vorsahen, wird seit dem 1.1.2022 bundeseinheitlich ein Abzug von einem Zehntel vorgenommen, sodass nur jeweils 9/10 des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in die Berechnung des Quotenunterhalts einfließen.
Der Erwerbstätigenbonus wird aus dem bereits um Verbindlichkeiten und Kindesunterhalt bereinigten Einkommen berechnet und davon abgezogen.
Der Erwerbstätigenbonus verliert insoweit seine Berechtigung, als die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen entweder bei Selbstständigen von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nichtselbstständigen (pauschal mit 5 % oder konkret) berücksichtigt werden.
4.2.2.1 Mindestbedarf
Der BGH hat entschieden, dass bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten unabhängig von den individuellen Verhältnissen jedenfalls als unterste Grenze von einem pauschalierten Mindestbedarf auszugehen ist. Dieser Mindestbedarf beläuft sich derzeit auf 960 EUR. Bei Vorteilen aus dem Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann dieser Betrag herabgesetzt werden. Einige Leitlinien der Oberlandesgerichte gehen von einem Mindestbedarf nicht unter 1.200 EUR aus.