Leitsatz (amtlich)
Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt ist grundsätzlich nur aus den von den Ehegatten auch während des Zusammenlebens für Unterhaltszwecke genutzten finanziellen Mitteln zu leisten.
Wurde während des ehelichen Zusammenlebens ein Teil der Einkünfte der Ehegatten nicht für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet, hat dieses Einkommen auch nach der Trennung bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine Ausnahme gilt allerdings bei einer übertrieben sparsamen Lebensführung.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1, § 1578 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 17.04.2016) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 17.04.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse i.S.d. § 1578 BGB durch die während der Ehe nachhaltig erzielten und für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Ehegatten, soweit diese dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensbedarf der Familie zu decken, geprägt werden.
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Das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Einkommen des Antragsgegners bestimmte sich auch nach der Trennung (und Scheidung) nach den für den allgemeinen Lebensbedarf der Familie tatsächlich genutzten Beträgen. Dies könnte allenfalls bei einer übertrieben sparsamen Lebensführung anders gesehen werden. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf aber nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532). Danach ist hier eine Korrektur nicht angebracht. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin standen die Gewinne aus dem Weingut, das der Antragsgegner zusammen mit seinem Bruder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreibt, während der Zeit des Zusammenlebens für den Familienunterhalt nicht zur Verfügung. Der größte Teil blieb im Weingut zur Reinvestition; ...
Fundstellen