Der Unterhalt dient der Sicherung des Bedarfes, der auf der Basis der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) zu bestimmen ist. Dies umfasst die Finanzierung der Lebenshaltungskosten wie Miete, Kleidung, Nahrung, Freizeitaktivitäten, Urlaub etc. Der Unterhalt dient dagegen nicht der Vermögensbildung. Dementsprechend ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich nur aus den von den Ehegatten während des Zusammenlebens für Unterhaltszwecke genutzten finanziellen Mitteln zu leisten. Soweit während des ehelichen Zusammenlebens die Einkünfte der Ehegatten teilweise nicht für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet wurden, ist dieses Einkommen nach der Trennung bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Für die Bewertung der Rücklagen, welche der Vermögensbildung dienten, ist ein Durchschnittswert aus einem längeren Zeitraum zu bilden. Hier bietet sich ein Zeitraum von 3 Jahren an.[140]

[140] vgl. OLG Celle, NZFam 2021, 591.

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