4.2.3.1 Kranken- und Pflegevorsorge
Der berechtigte Ehegatte kann auch beim Trennungsunterhalt Krankenvorsorgeunterhalt verlangen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der berechtigte Ehegatte nicht aufgrund einer eigenen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bereits Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzahlt oder – im Falle der Zurechnung fiktiver Einkünfte – einzahlen würde. Ein Krankenvorsorgeunterhalt ist auch dann nicht gegeben, wenn der berechtigte Ehegatte zwar nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, aber aufgrund der Mitversicherung bei dem berufstätigen Ehegatten in der Familienkrankenversicherung ein entsprechender Schutz besteht; dabei ist zu beachten, dass diese Mitversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit der Trennung, sondern erst mit Rechtskraft der Ehescheidung endet.
Auch der angemessene Krankenvorsorgeunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, allerdings ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, bei gleichwertigem Versicherungsschutz die kostengünstigere Variante zu wählen.
War der berechtigte Ehegatte während der bestehenden Ehe privat krankenversichert, muss der Unterhaltsverpflichtete die Prämien für diese Versicherung weiter bezahlen, solange der berechtigte Ehegatte nicht aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit einen eigenen Krankenversicherungsschutz erlangt.
Der Krankenvorsorgeunterhalt ist gesondert geltend zu machen und gesondert zu tenorieren.
4.2.3.2 Vorsorge für Alter und Erwerbsunfähigkeit
Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens kann der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit verlangen. Vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens partizipiert der Berechtigte über den Versorgungsausgleich an der Altersvorsorge, die der verpflichtete Ehegatte betreibt.
Voraussetzung für den Anspruch auf diesen Vorsorgeunterhalt ist, dass ein Trennungsunterhaltsanspruch gegeben ist; er endet ebenfalls mit Rechtskraft der Ehescheidung – wobei auch beim nachehelichen Unterhalt ein entsprechender Anspruch besteht.
Der Berechtigte ist verpflichtet, den Altersvorsorgeunterhalt zweckbestimmt zu verwenden; andernfalls muss er sich später im Rentenfall ein fiktives Einkommen zurechnen lassen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Verpflichteten darauf, dass der Altersvorsorgeunterhalt in eine zu benennende Rentenversicherung oder in eine anerkannte Lebensversicherung einzuzahlen ist.
Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt anhand der Bremer Tabelle. Sie erfolgt normalerweise in drei Schritten:
- In einem ersten Schritt wird der Elementarunterhalt ganz normal berechnet.
- Im zweiten Schritt wird aus diesem errechneten Elementarunterhalt mittels der Bremer Tabelle ein fiktives Bruttoeinkommen ermittelt. Aus diesem fiktiven Bruttoeinkommen wird der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als Altersvorsorgeunterhalt berechnet.
- Im dritten Schritt wird der so errechnete Altersvorsorgeunterhalt vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Pflichtigen abgezogen und dann der neue Elementarunterhalt berechnet.
Der BGH hat zuletzt eine Begrenzung des Altersvorsorgeunterhalts auf einen Höchstbetrag, wie er sich bei Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung ergeben würde, abgelehnt.
In wenigen Ausnahmefällen ist diese 3-Schritt-Methode nicht angezeigt:
- Wird der Elementarunterhalt als konkreter Bedarf geltend gemacht, errechnet sich der Altersvorsorgeunterhalt anhand des konkret ermittelten Unterhaltsanspruchs; in diesem Fall entfällt der dritte Schritt der oben genannten Berechnung.
- Wenn von der Unterhaltsquote tatsächlich vorhandene oder fiktiv anzurechnende Einkünfte des Unterhaltsberechtigten abgezogen werden, durch die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt worden sind, wie es bei Anwendung der Anrechnungsmethode der Fall ist. Denn in Höhe des angerechneten Einkommens wird das die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen den Ehegatten nicht verteilt, sondern verbleibt ihm allein, sodass er entlastet wird. Das hat zur Folge, dass er Altersvorsorgeunterhalt bis zu der Höhe des angerechneten Einkommens zusätzlich zu dem Elementarunterhalt leisten kann, ohne dass ihm weniger als die ihm an sich zustehende Quote des für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Einkommens verbleibt.