Der Ehegatte, der aus § 1570 BGB einen Unterhaltsanspruch herleiten will, muss das Kind auch tatsächlich betreuen und/oder erziehen. Dabei ist es unschädlich, wenn er sich zur Betreuung des Kindes zeitweise Dritter oder Kindesbetreuungseinrichtungen bedient, dies hat gegebenenfalls ausschließlich Auswirkung auf seine Erwerbsobliegenheit.

Ein Betreuungsbedürfnis besteht hingegen nicht, wenn das Kind dauerhaft fremd betreut wird, beispielsweise bei einer Heim- oder vollständigen Internatsunterbringung.

Der betreuende Ehegatte muss die Betreuung in rechtmäßiger Art und Weise ausüben; dies kann beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn eine entgegenstehende Sorgerechtsentscheidung eigentlich dem anderen Elternteil die Obhut des Kindes übertragen hat.

 
Hinweis

Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist auf das Residenzmodell und nicht auf das Wechselmodell ausgerichtet.

Wird ein echtes Wechselmodell praktiziert, können sich die Eltern jedenfalls bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in der Regel nicht auf ein Erwerbshindernis berufen. Für beide Elternteile besteht dann grundsätzlich die unterhaltsrechtliche Verpflichtung, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge