Gemäß § 1571 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
- der Scheidung,
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 (Unterhalt wegen Krankheit) oder 1573 BGB (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit)
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Vorschrift wurde durch das Änderungsgesetz nicht verändert.
Ein Anspruch auf Altersunterhalt setzt voraus, dass – sofern nicht Altersunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung verlangt wird – bisher einer der in § 1571 BGB genannten nachehelichen Unterhaltstatbestände gegeben war, wie sich aus der Aufführung der Einsatzzeitpunkte in dieser Vorschrift ergibt. Erforderlich ist eine lückenlose "Unterhaltskette" seit der Scheidung. Das spätere Aufleben eines Anspruchs auf Altersunterhalt ist ausgeschlossen, wenn nach der Scheidung eine wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht war oder fiktiv zuzurechnen ist. Das gilt auch insoweit, wenn bei Eintritt ins Rentenalter nur Anspruch auf Unterhalt betreffend die Kosten der Krankenvorsorge geltend gemacht wird. Denn der in § 1578 Abs. 2 BGB geregelte Anspruch auf Krankheitsvorsorgeunterhalt ist ein unselbständiger Unterhaltsbestandteil und setzt das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1570 ff. BGB voraus.
Der Unterhaltsanspruch setzt zuerst voraus, dass der berechtigte Ehegatte aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Berechtigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, eine feste Altersgrenze existiert nicht. Allerdings ist in der Literatur und Rechtsprechung unumstritten, dass jedenfalls ab der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Regelaltersgrenze eine Erwerbstätigkeit von dem berechtigten Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann.
Die zu diesem Unterhaltsanspruch veröffentlichten Entscheidungen zeigen, dass hier immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist, ob die Erwerbsunfähigkeit tatsächlich altersbedingt ist. So wurde im Extremfall bereits einer 53-jährigen Frau, die in der 20 Jahre dauernden Ehe nicht berufstätig war, ein Unterhaltsanspruch wegen Alters zuerkannt. Ob diese Entscheidung vor dem Hintergrund der durch das Unterhaltsänderungsgesetz gesteigerten Eigenverantwortung noch einmal so ergehen würde, erscheint aber eher als zweifelhaft.
Bei Unterhaltsberechtigten ab Mitte 50, die zur Erlangung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1574 BGB erst noch eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren müssten, kann – insbesondere wenn es sich um eine langjährige Ehe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen handelt – bereits ein Anspruch auf Altersunterhalt gegeben sein. Hat der Unterhaltsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet und kann er aufgrund seiner Vorbildung nur im gewerblichen Bereich tätig sein, ist im Hinblick darauf, dass in diesem Bereich in diesem Alter eine Vollzeitbeschäftigung kaum noch zu finden sein dürfte, regelmäßig auch ein Anspruch auf Altersunterhalt gegeben; hier kann jedoch möglicherweise eine Obliegenheit zur Ausübung einer stundenweisen Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bestehen.