Nr. 1: Kurze Ehedauer
Von einer kurzen Ehedauer ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Ehe zwischen der standesamtlichen Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht mehr als zwei Jahre gedauert hat. Bei einem Zeitraum von 2 bis 5 Jahren Ehedauer kann immer noch eine kurze Ehe in Betracht kommen, hier sind aber die durch die Ehe bewirkten Veränderungen in den Lebensumständen der Ehegatten zu berücksichtigen.
Die Zeiten der Kinderbetreuung sind – entgegen der früheren Formulierung des Härtegrundes – nicht mehr der Ehezeit hinzuzurechnen, sondern nur noch im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.
Nr. 2: Verfestigte Lebensgemeinschaft
Dieser Härtegrund wurde durch das Änderungsgesetz zum 1.1.2008 neu in die Liste der Härtegründe aufgenommen, vorher war dieser Härtegrund unter die damalige Nr. 7 des § 1579 BGB a. F. subsumiert worden. Da der Gesetzgeber mit diesem neu geschaffenen Härtegrund keine Veränderung der bestehenden Rechtsprechung erreichen wollte, kann die frühere Rechtsprechung der Gerichte weiter herangezogen werden.
Das Gesetz selbst gibt keine Definition vor, was unter einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu verstehen ist. Die Rechtsprechung sieht eine verfestigte Lebensgemeinschaft (früher: eheähnliche Lebensgemeinschaft) in der Regel als gegeben an, wenn objektive nach außen tretende Umstände, wie etwa
- ein über einen längeren Zeitraum gemeinsam geführter Haushalt,
- das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit,
- größere gemeinsame Investitionen wie der gemeinschaftliche Erwerb einer Immobilie oder
- die Dauer der Verbindung
einen entsprechenden Rückschluss zulassen.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft setzt nach der Rechtsprechung in der Regel einen Zeitraum von mindestens 2 bis 3 Jahren voraus, sofern keine anderen objektiven Kriterien wie insbesondere der gemeinschaftliche Erwerb einer Immobilie oder die Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes bereits früher auf eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft schließen lassen.
Für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist es nicht zwingend Voraussetzung, dass die Beteiligten in einer gemeinsamen Wohnung leben. Fehlt es allerdings an diesem Umstand, dann kommt es für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft umso mehr auf die Erkennbarkeit der Beziehung in der Öffentlichkeit an. Entscheidend ist dann vor allem der Freizeitbereich: Besuchen die Partner gemeinsam Feste, treten sie insbesondere bei Familienfeierlichkeiten gemeinsam auf? Treiben die Partner gemeinsam Sport? Fahren Sie gemeinsam in den Urlaub? Wie werden die Urlaubsreisen finanziert? Benutzen die Partner wechselseitig ihre Fahrzeuge? Werden die Kinder aus der geschiedenen Ehe in die Unternehmungen der neuen Partner eingebunden? Gehen Nachbarn, Freunde, Bekannte und Verwandte der Partner davon aus, dass die beiden als Paar auftreten? Nach Auffassung des OLG Brandenburg ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft bei einer Beziehung, die nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, z. B. dann erreicht, wenn die Partner seit 5 Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage sowie Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen.
Besonders problematisch kann es werden, wenn die neuen Partner keine gemeinsame Wohnung haben und sich darauf berufen, sie hätten ihre Beziehung bewusst auf Distanz angelegt; beispielsweise weil sie ein engeres Zusammenleben aufgrund negativer Partnerschaftserfahrungen nicht wünschen. Eine derartige subjektiv in Anspruch genommene Distanz zu dem neuen Partner, die in der tatsächlichen Lebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt, kann aber nach Auffassung der Rechtsprechung keine Berücksichtigung finden.
Die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft scheitert nicht daran, dass es sich bei den neuen Partnern um eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft handelt. Andererseits ist allein der Umstand, dass der geschiedene Ehegatte sich einem gleichgeschlechtlichen Partner zuwendet, als solches kein Grund für die Annahme einer Verwirkung des nachehelichen Unterhalts.
Weitere Kriterien wie etwa die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB keine Rolle.
Zum Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB hat der BGH nach der Gesetzesänderung in seiner Entscheidung vom 5.10.2011 wie folgt ausgeführt:
Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Auch damit wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Auch die gesetzliche Neuregelung hat nicht festgelegt, ab wann von einer verfestigten Lebensge...