Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt, der zuletzt durch Urteil des AG vom 17.5.2006 i.H.v. 481,00 EUR tituliert worden war. Auf die Abänderungsklage des Klägers wurde dieses Urteil ab 11.6.2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger anstelle des bislang titulierten monatlichen Unterhalts von 481,00 EUR nur noch 332,00 EUR monatlich zu zahlen hatte.
Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Berufung und vertrat die Auffassung, der Kläger sei in der Lage, bis zu dem ihm zu belassenden angemessenen Selbstbehalt monatlichen Unterhalt i.H.v. 358,00 EUR zu zahlen.
Das Rechtsmittel hatte weitgehend Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der Kläger mit Wirkung vom 11.6.2008 nur noch nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 334,00 EUR schuldete.
Bei der Unterhaltsberechnung sei von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Klägers von - um Werbungskostenpauschale bereinigt - 1.925,47 EUR auszugehen.
Der Kläger habe den aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen drei Kindern Barunterhalt zu leisten. Deren Unterhaltsbedarf sei unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrages der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, weil bei Ansatz der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle der Bedarfskontrollbetrag von 1.100,00 EUR unterschritten würde und der notwendige Bedarf des Beklagten nicht gewährleistet sei (BGH FamRZ 2008, 968; OLG Köln FuR 2008, 506).
Bei der Berechnung des eheangemessenen Bedarfs sei seit 1.1.2008 nur noch der jeweilige Zahlbetrag anzusetzen, weil das zu berücksichtigende Kindergeld nach der Neufassung des § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB den Unterhaltsbedarf der Kinder mindere.
Die Beklagte verfüge - wie bereits bei Erlass des abzuändernden Urteils vom 17.5.2006 - über kein Erwerbseinkommen, nachdem sie für den aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen behinderten volljährigen Sohn sorge und deshalb unstreitig an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert sei.
Der Unterhaltsbedarf der Beklagten betrage daher die Hälfte des dem Beklagten nach Abzug des Erwerbstätigenbonus und des von ihm zu leistenden Kindesunterhalts verbleibenden Resteinkommens i.H.v. 1.110,12 EUR : 2, somit 555,06 EUR. Diesen Bedarf könne sie aus eigenen Einkünften nicht decken.
Nach Abzug des Kindesunterhalts von insgesamt 692,00 EUR verblieben dem Kläger 1.233,47 EUR. Hieraus sei ersichtlich, dass er den vollen der Beklagten zustehenden Unterhalt von ca. 555,00 EUR ohne Berücksichtigung des ihm zu belassenden angemessenen Selbstbehalts nicht abdecken könne.
Der Selbstbehalt des Klägers sei herabzusetzen, weil er nach dem nicht widerlegten Sachvortrag der Beklagten mit einer leistungsfähigen Partnerin zusammenlebe und durch die gemeinsame Haushaltsführung Wohnkosten und allgemeine Lebenshaltungskosten einspare. Den wirtschaftlichen Vorteil aus der gemeinsamen Haushaltsführung schätzte der Senat insgesamt auf 200,00 EUR. Dieser Betrag sei hälftig zwischen dem Kläger und dessen Lebensgefährtin aufzuteilen, so dass sich der ihm zu belassende angemessene Selbstbehalt von 1.000,00 EUR auf 900,00 EUR reduziere. Hiervon habe er 333,47 EUR, gerundet 334,00 EUR, für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten zur Verfügung zu stellen.
Link zur Entscheidung
OLG Bamberg, Urteil vom 20.11.2008, 2 UF 176/08