Leitsatz
Die Klägerin verfolgte mit ihrem Klagebegehren das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.
Das LG gab ihrer Klage statt unter Hinweis darauf, dass der notarielle Kaufvertrag gemäß §§ 1365, 1366 BGB unwirksam sei, da es an einer Zustimmung des Ehemannes der Klägerin fehle. Das Haus habe das Vermögen der Klägerin im Ganzen dargestellt, was die Beklagte aufgrund der langen Geschäftsbeziehung gewusst habe. Dabei sei der von den Parteien für den Grundbesitz angenommene Wert entscheidend. Die Höhe der tatsächlichen Verbindlichkeiten sei egal. Für beide Parteien sei klar gewesen, dass das Haus einen über die Verbindlichkeiten hinausgehenden Wert gehabt habe, da von dem Kaufpreis von 250.000,00 EUR nur ein Betrag von 200.000,00 EUR zur Begleichung von Verbindlichkeiten habe dienen und der weitere Betrag von 50.000,00 EUR an die Klägerin habe bar ausgezahlt werden sollen.
Die gegen das erstinstanzliche Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Klage für unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch dahingehend zu, die Zwangsvollstreckung aus der in Rede stehenden notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Der Kaufvertrag vom 4.7.2006 sei wirksam.
Eine Unwirksamkeit ergebe sich nicht daraus, dass der Ehemann der Klägerin sein Einverständnis zum Verkauf des Hauses nicht erklärt habe. Dieses Einverständnis sei nicht notwendig gewesen, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin mit ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im gesetzlichen Güterstand gelebt habe. Ferner könne dahinstehen, ob die Klägerin entgegen der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde und ihrer Erklärung in § 11 des Kaufvertrages in Gegenwart der Beklagten und insbesondere im Beurkundungstermin in Anwesenheit des Notars erklärt habe, es entspräche nicht der Wahrheit, dass sie mit diesem Vertrag nicht über ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verfüge. Die Vernehmung von Zeugen hierzu sei entbehrlich.
Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie mit diesem Vertrag tatsächlich über ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verfügt habe, weswegen es des Einverständnisses ihres Ehemannes nicht bedurft habe. Vielmehr habe das verkaufte Haus keinen Wert aufgewiesen, da die auf dem Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen von mindestens valutierenden ca. 262.000,00 EUR den Verkehrswert des Grundstücks i.H.v. von ca. 250.000,00 EUR überstiegen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1980, 2350; vgl. auch BGH NJW 1993, 2441; OLG München FamRZ 2005, 272, 273), der sich der Senat anschließe, sei bei der Ermittlung des Vermögens und bei der Abwägung, ob ein veräußerter Gegenstand, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im Wesentlichen das gesamte Vermögen der verfügenden Ehegatten darstelle, nicht nur der Wert der verbleibenden Vermögensstücke, sondern auch der des veräußerten Grundstücks um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern. Die Klägerin sei für die Voraussetzungen des § 1365 BGB, da sie sich hierauf zur Begründung der angeblichen Unwirksamkeit des Kaufvertrages berufe, darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1993, 2441; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078 ff.).
Im Übrigen vertiefe die Klägerin ihre Behauptungen nicht mit zureichenden Anhaltspunkten zum Zustand des Hauses im Zeitpunkt der Veräußerung. Wertbildende Faktoren seien nicht vorgetragen worden. Zwar reiche normalerweise ein Vortrag einer Partei zum Wert eines Grundstücks mit der Behauptung aus, dieses Haus habe einen bestimmten Wert x, um hierüber Beweis zu erheben. Dies sei jedoch bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unzureichend. Abgesehen davon, dass das Grundstück der Klägerin nebst Haus bei Erwerb im Jahre 1990 etwa 780.000,00 DM gekostet habe, seit diesem Zeitpunkt aber mehr als fünf Jahre bis zur Beurkundung verstrichen seien und die Parteien in dem notariellen Kaufvertrag einen Kaufpreis von 250.000,00 EUR vereinbart hätten, sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, konkreter dazu vorzutragen, warum dieser gegen einen Verkehrswert von 400.000,00 EUR sprechenden Anhaltspunkte dieser Wert dennoch vorgelegen haben solle. Der Argumentation des LG, aufgrund der Auszahlung von 50.000,00 EUR an die Klägerin habe der Wert des Grundstücks die Schulden um den entsprechenden Betrag überschritten, könne nicht gefolgt werden. Die Schulden hätten sich - bezogen auf das auf das Hausgrundstück fallende Darlehen - auf 262.000,00 EUR belaufen. Die ausgezahlten 50.000,00 EUR seien vertraglich zweckgebunden gewesen, nämlich 20.000,00 EUR mit der Maßgabe, das sie auf ein Anderkonto des Notars zwecks Regulierung anderer Grundpfandgläubiger zu verwenden seien. Im Übrigen habe der Betrag eine Anschubfinanzierung eines Geschäfts der Tochter ermöglichen sowie 5.000,00 EUR zur Begleichung weiterer Verbindlichkeiten dienen sollen.
Bei seiner Argumentation habe das LG verkannt, dass es f...