Leitsatz
Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatten während des Zusammenlebens von einem gemeinsamen Girokonto überschüssige Beträge auf ein auf den Namen der Ehefrau lautendes Sparkonto überwiesen. Auf dieses Konto nahmen sie gemeinsam Zahlungen bis zu ihrer Trennung im September 2004 vor.
Kurz vor der Trennung überwies die Ehefrau im Juli 2004 von dem genannten Sparkonto einen Betrag i.H.v. 10.000,00 EUR auf das gemeinsame Girokonto der Parteien und hob diesen Betrag in der Folge in bar ab. Hiervon verwandte sie einen Betrag von rund 7.000,00 EUR für den Erwerb von Haushaltsgegenständen für die Ausstattung ihrer neuen Wohnung, die sie am 24.9.2004 mit den gemeinsamen Kindern bezog. Das Sparkonto wies zum 30.9.2004 noch ein Guthaben von 223,07 EUR auf.
Der Ehemann vertrat die Auffassung, von dem Sparguthaben die Hälfte beanspruchen zu können, da es gemeinsames Vermögen der Eheleute darstelle und ein Zugewinnausgleich nicht durchzuführen sei.
Er hat die Ehefrau im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über die Entwicklung des genannten Sparkontos in Anspruch genommen und nach Auskunftserteilung beantragt, sie zu verurteilen, an ihn 5.111,53 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Ehefrau hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, der Ehemann möge Auskunft über den Bestand seiner Aktien für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.08.2005 erteilen und einen nach Auskunftserteilung zu bestimmenden Betrag an sie zahlen.
Von dem Arbeitseinkommen des Ehemannes zahlte sein Arbeitgeber monatlich rund 35,00 EUR auf ein auf seinen Namen laufendes Depotkonto bei einer Fondgesellschaft, das der Ehemann für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen seines Arbeitgebers eingerichtet hatte.
Das LG hat die Ehefrau antragsgemäß verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen.
Hiergegen legte die Ehefrau Berufung ein, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des LG in Klage und Widerklage.
In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte habe zwischen den Parteien - jedenfalls bis zu dem Auszug der Ehefrau aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus - Einigkeit darüber bestanden, dass das Sparguthaben nur beide Leute gemeinsam beanspruchen können sollten. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in den Fällen, in denen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparguthaben einzahlten, jedenfalls durch konkludentes Verhalten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Kontoforderung begründet werde, wenn Einvernehmen darüber bestehe, dass die gesparten Beträge beiden gemeinsam zugute kommen sollten (vgl. schon BGH, FamRZ 1966, 442, 443).
In einem solchen Fall stehe ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gem. §§ 741 ff. BGB zu. Nach § 742 BGB sei im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Die Beklagte habe sich Zugriff auf Vermögenswerte verschafft, die hälftig dem Kläger zugestanden hätten. Sie habe auch in der Berufungsinstanz nicht dargelegt, dass die Abhebung im vermuteten oder ausdrücklichen Einverständnis des Klägers erfolgt sei. Es seien weder Gründe dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger mit ihrem Verhalten, ohne Rücksprache einen Betrag i.H.v. 10.000,00 EUR von dem gemeinsamen Sparguthaben abzuheben, einverstanden war.
Der als Folge des abredewidrigen, unberechtigten und eigenmächtigen Verhaltens der Beklagten bestehende Ausgleichsanspruch des Klägers werde durch das Zugewinnausgleichsverfahren, das in Ansehung der nunmehr anhängigen Scheidung möglich sei, nicht verdrängt. Streitgegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens sei nämlich der Ausgleich eines während der Ehezeit durch einen der Ehegatten erzielten Zugewinns. Vorliegend sei Streitgegenstand jedoch ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch des Klägers, der seine Grundlage noch nicht in der Ehezeit habe. Der Anspruch des Klägers sei vielmehr auf Teilhabe an dem Sparguthaben zurzeit der Trennung gerichtet. Zu dieser Zeit habe die Beklagte entsprechend ihrer im Rechtsstreit erteilten Auskunft mehr erhalten, als ihr im Innenverhältnis entsprechend der dargelegten konkludenten Abrede mit dem Kläger zugestanden habe.
Auch der Umstand, dass der Kläger das im Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus nunmehr alleine bewohne, stelle keinen Umstand dar, der seinen Zahlungsanspruch entfallen lasse. Die Besitzaufgabe der Klägerin insoweit sei eine freiwillige Besitzaufgabe und eine höchst persönliche Entscheidung gewesen, die sie jedenfalls nicht dazu berechtigt habe, einseitig und ohne Absprache mit dem Kläger über die Verwendung des Sparguthabens zu entscheiden.
Auch die Ausführungen der Beklagten, die Abhebungen seien immerhin während der Ehezeit erfolgt, seien ebenfalls unbeachtlich, da sie die entnommenen Gelder gerade nicht zur Verwirklichung der mit der Ehe zusammenhängenden Ziele eingesetzt, sondern zur Vorbereitung und Ermöglichung ihres Auszuges verwendet habe.
Es liege d...