Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten über Gegenstände ihres früheren gemeinsamen Haushalts. Sie hatten am 8.5.2000 geheiratet und sich in der Zeit von 2003 bis 2005 innerhalb ihres Eigenheims voneinander getrennt. Am 21.2.2006 zog die Ehefrau dort aus und nahm einen Teil der Haushaltsgegenstände mit. Der Ehemann bestritt dies und behauptete zunächst, sie habe das Eigenheim "vollständig leergeräumt". Später ließ er sich dahingehend ein, sie habe das Eigenheim "nahezu" ausgeräumt.
Einige Monate nach rechtskräftiger Ehescheidung hat die Ehefrau den Antrag eingereicht, festzustellen, dass der gemeinsame Hausrat verteilt sei und dem Ehemann keine Ausgleichsansprüche zustünden. Diesen Antrag erklärte sie einseitig für erledigt, nachdem der Ehemann den Gegenantrag gestellt hatte, einen Teil der von ihm "vorläufig" aufgelisteten 111 Positionen an ihn herauszugeben. Zur Begründung insoweit bezog er sich auf die Hausratsverordnung.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Anträge beider Parteien abgewiesen. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Beschwerde. Die Ehefrau legte kein Rechtsmittel ein.
Das Rechtsmittel des Ehemannes erwies sich als teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG legte den Gegenantrag des Ehemannes auf "Herausgabe" eines Teils der 111 Positionen als Antrag auf eine Hausratsverteilung nach der HausratsVO aus. Danach habe das Gericht den streitenden Parteien - anders nach § 1361b BGB - endgültig mit rechtsgestaltender Wirkung Alleineigentum an bestimmten Hausratsgegenständen zuzuweisen und ggf. eine Ausgleichszahlung anzuordnen. Abweichend von der Auffassung der Ehefrau sei der Hausrat noch nicht verteilt, da die Parteien noch gemeinsamen Hausrat hätten, über dessen eigentumsrechtliche Zuordnung bislang eine Einigung zwischen ihnen nicht erzielt worden sei.
Nach der HausratsVO seien verteilungsfähig nur bewegliche Haushaltsgegenstände, die grundsätzlich im Miteigentum der Parteien stehen oder als Miteigentum gelten müssten, weil sie während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden seien.
Um solche Haushaltsgegenstände handele es sich überwiegend bei den von dem Ehemann aufgelisteten 111 Positionen, über die die Parteien sich stritten. Dieser Hausrat sei unabhängig davon, ob er sich noch in der ehemaligen Ehewohnung befinde, nach der HausratsVO zu verteilen. Denn bloße Besitzverhältnisse könnten die eigentumsrechtlichen Verhältnisse nicht berühren. Infolgedessen sei der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu folgen, wonach verteilungsfähiger Hausrat im vorliegenden Fall seit Rechtskraft der Ehescheidung nicht mehr festzustellen sei.
Allerdings sei die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif. Die von dem Ehemann aufgelisteten Positionen seien von ihm als lediglich "vorläufig" bezeichnet worden. In Verfahren nach der HausratsVO müsse aber der gesamte, bei Rechtskraft der Scheidung noch vorhandene Hausrat aufgeteilt werden. Das Verfahren nach der HausratsVO müsse nämlich auf eine umfassende und abschließende Verteilung des Hausrats abzielen, um eine erneute Anrufung des FamG zu vermeiden. Der Umfang des "Hausrats" insgesamt müsse somit von Amts wegen ermittelt werden. Die Parteien seien verpflichtet, dabei mitzuwirken. Zu diesem Zweck habe ihnen das Gericht Auflagen zu erteilen. Ergänzend habe das Gericht, zur Prüfung eventueller Ausgleichsansprüche, zu jedem Hausratsgegenstand Wertangaben einzuholen. Dieser Amtsermittlungspflicht sei das FamG bislang verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.11.2008, 8 UF 119/08