Leitsatz
Im Jahre 2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute stritten im Wege der Stufenklage um Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Auskünfte und Zahlung von Zugewinn.
Auf die wechselseitigen Anträge der Parteien, die Vollständigkeit und Richtigkeit der jeweils erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern, hat das AG mit Teil-Urteil beide Parteien verurteilt, die Richtigkeit ihrer jeweils erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Im Übrigen hat es den Antrag des Klägers auf Zahlung eines (Teil-)Zugewinnausgleichs von 32.686,50 EUR abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe sich nicht mit den Einwendungen der Beklagten zur Höhe ihrer Passiva auseinandergesetzt. Im Übrigen könne erst nach vollständiger Vorlage der Auskünfte und deren Richtigkeit darüber entschieden werden, ob und inwieweit dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seiner Berufung, soweit in dem erstinstanzlichen Urteil sein Zahlungsantrag als unbegründet abgewiesen worden war.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Ansicht des OLG litt das vom AG erlassene Teil-Urteil hinsichtlich der Abweisung des klägerischen Antrags auf Zahlung von Zugewinnausgleich an einem erheblichen Verfahrensfehler. Dieser Mangel rechtfertige eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das AG nicht nur auf Antrag, sondern auch bereits von Amts wegen.
Die erstinstanzliche Entscheidung stehe nicht im Einklang mit § 301 ZPO. Grundvoraussetzung für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 S. 1 ZPO sei, dass die Entscheidung über den Teilanspruch unabhängig von der Entscheidung über den verbleibenden streitigen Rest ergehen könne (OLG Brandenburg, Urt. v. 8.5.2003 - 9 UF 113/02, FamRZ 2004, 384 ff.).
Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Der Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich stelle sich nämlich als eine Gesamtsaldierung des Vermögens der Parteien dar. Eine derartige Gesamtabrechnung lasse sich indessen nicht in Teilentscheidungen vollziehen. Ein solches Teilurteil könnte dazu führen, dass widersprüchlich entschieden werde. Zur Verhinderung dessen sei die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache notwendig, damit über den Anspruch nach Gesamtsaldierung einheitlich befunden werden könne (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 1989, 296).
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Urteil vom 22.09.2009, 3 UF 97/09