Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheliches Güterrecht: Kein Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Teilentscheidungen
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Zahlung von Zugewinn stellt sich als eine Gesamtsaldierung des Vermögens der Parteien dar. Eine derartige Gesamtabrechnung lässt sich nicht in Teilentscheidungen vollziehen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 384; OLG Köln FamRZ 1989, 296).
Normenkette
ZPO § 301
Verfahrensgang
AG Zerbst (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen 7 F 130/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des AG - Familiengerichts - Zerbst vom 3.6.2009 - 7 F 130/05 GÜ, soweit es den Leistungsantrag des Klägers abweist (Ziff. 1, 3. Satz des Urteilstenors), aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hierüber an das vorbezeichnete AG - Familiengericht - zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für den Berufungsrechtszug wird abgesehen.
3. Die Revision ist nicht zugelassen.
und beschlossen:
1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 32.686,50 EUR festgesetzt.
2. Der Beklagten wird für die Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. aus Z. zu ihrer Vertretung bewilligt.
Gründe
I. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des AG - Familiengerichts - Zerbst vom 24.11.2004, rechtskräftig seit dem 15.3.2003 - 7 F 92/03, geschieden.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren im Wege der Stufenklage um Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Auskünfte und Zahlung von Zugewinn.
Auf den wechselseitigen Antrag der Parteien, die Vollständigkeit und Richtigkeit der jeweils erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern, hat das AG - Familiengericht - Zerbst mit Teil-Urt. v. 3.6.2009 - 7 F 130/05 GÜ, beide Parteien verurteilt, die "Richtigkeit" ihrer jeweils erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Im Übrigen hat es den Antrag des Klägers, die Beklagte zur Zahlung eines (Teil-)Zugewinnausgleichs von 32.686,50 EUR zu verurteilen, abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das AG ausgeführt, der Kläger habe sich nicht mit den Einwendungen der Beklagten zur Höhe ihrer Passiva auseinandergesetzt und im Weiteren könne erst nach vollständiger Vorlage der Auskünfte und deren Richtigkeit darüber entschieden werden, ob und inwieweit dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger, soweit darin sein Zahlungsantrag als unbegründet abgewiesen worden ist, mit seiner Berufung.
Er hält seinen Anspruch der Höhe nach für begründet, meint jedoch nunmehr aufgrund des den Parteien seitens der Senatsvorsitzenden prozessleitend erteilten rechtlichen Hinweises, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung seines Leistungsantrages verfahrensfehlerhaft ergangen sei.
Er beantragt daher, das Urteil des AG - Familiengerichts - Zerbst vom 3.6.2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.
Die Beklagte schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Gerichtsakte befindlichen, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Gerichtsprotokolle Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Denn das vom AG erlassene Teil-Urteil leidet betreffend die Abweisung des klägerischen Antrags auf Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 32.686,50 EUR an einem so erheblichen Verfahrensfehler, dass dieser Mangel nicht nur auf Antrag sondern auch schon von Amts wegen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das AG - Familiengericht - zur erneuten Verhandlung und einheitlichen Entscheidung rechtfertigt.
Nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist.
Die amtsgerichtliche Entscheidung steht nicht im Einklang mit § 301 ZPO.
Denn Grundvoraussetzung für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Satz 1 ZPO ist, dass die Entscheidung über den Teilanspruch unabhängig von der Entscheidung über den verbleibenden streitigen Rest ergehen kann (OLG Brandenburg, Urt. v. 8.5.2003 - 9 UF 113/02, FamRZ 2004, 384 ff.).
Diese Voraussetzung ist im Entscheidungsfall nicht erfüllt.
Der Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich stellt sich nämlich als eine Gesamtsaldierung des Vermögens der Parteien dar, bezogen auf den maßgeblichen Stichtag. Eine derartige Gesamtabrechnung lässt sich indes nicht in Teilentscheidungen vollz...