Kommentar

Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte sich gegenüber seinem früheren Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, über alle ihm während der Dienstzeit bekannt gewordenen Geschäftsvorgänge, insbesondere technische Verfahrensabläufe, Rezepturen, Werkzeugkonzeptionen, Kunden, Preise und Produkte, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Da der ehemalige Mitarbeiter kurz danach auf demselben Sektor in Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber trat, wollte dieser ihn aufgrund der o. g. Vereinbarung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das BAG verneinte das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mit folgender Begründung: Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht sowie eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht begründen für den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb. Ein solcher Anspruch kann lediglich durch Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens 2 Jahre befristeten Wettbewerbsverbots ( §§ 74 ff. HGB ) begründet werden. Fehlt es aber daran, kann der ehemalige Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem früheren Arbeitgeber in Wettbewerb treten und dabei auch sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen ( Arbeitsvertrag ; Wettbewerbsverbot ).

Ausnahmen hiervon können sich lediglich bei Verstößen gegen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb ergeben ( § 1 UWG , §§ 823 , 826 BGB ), die aber im konkreten Fall nicht ersichtlich waren.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 19.05.1998, 9 AZR 394/97

Anmerkung

Anmerkung: Arbeitgeber und Mitarbeiter können im Einzelfall zwar vereinbaren, daß letzterer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Betriebsgeheimnis auf Dauer nicht für eine eigene berufliche Tätigkeit nutzt (vgl. BAG, Urteil v. 16. 3. 1982, 3 AZR 83/79). Bezieht sich aber eine derartige Vereinbarung, wie im vorliegenden Fall, unterschiedslos auf alle Geschäftsvorgänge , wird damit dem Mitarbeiter jede Verwertung seiner beruflich erworbenen Kenntnisse verwehrt. Die bedeutet aber eine unzulässige Umgehung des entschädigungspflichtigen und höchstens auf 2 Jahre beschränkbaren Wettbewerbsverbots ( § 74 ff. HGB ).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?