Leitsatz

Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 3.5.1989 hatten beide Ehegatten ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit. Während der Ehe siedelten sie nach Deutschland um, wo der Ehemann unter Beibehalt seiner türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde.

Auf seinen Antrag hat das FamG die Ehe nach deutschem Recht geschieden. Die Ehefrau hat der Scheidung unter Berufung darauf widersprochen, dass türkisches Recht anwendbar sei und danach die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorlägen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat das Ehescheidungsurteil aufgehoben und den Scheidungsantrag abgewiesen. Für das Ehescheidungsverfahren seien deutsche Gerichte international zuständig, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. In der Sache selbst richte sich die Scheidung der Parteien jedoch nicht nach deutschem, sondern nach türkischem Scheidungsrecht. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung lägen danach nicht vor.

Mangels Verschulden der Antragsgegnerin scheitere die Scheidung spätestens an ihrem Widerspruch, der auch nicht rechtsmißbräuchlich sei. Da keine Vermutung für die Zerrüttung der Ehe vorliege, müsse der Antragsteller nach Art. 166 Abs. 1 türk. ZGB zunächst darlegen und beweisen, dass eine Zerrüttung vorliege, die das Festhalten an der Ehe unzumutbar mache.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2010, 8 UF 39/10

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