Leitsatz
Die Parteien waren türkische Staatsangehörige. Sie schlossen zunächst im Jahre 1980 miteinander die Ehe, die im Jahre 1988 geschieden wurde.
Im Jahre 1989 heirateten die Parteien erneut. Diese zweite Ehe wurde durch Urteil eines türkischen Gerichts aufgrund des am 31.5.1990 bei Gericht eingegangenen Scheidungsantrages des Antragsgegners vom 12.7.1990 geschieden.
Die Antragstellerin begehrte mehrere Jahre nach der zweiten Ehescheidung die Durchführung des Versorgungsausgleichs und beantragte hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin nicht dargetan habe, für welche Ehezeit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden solle, die Ehezeit sei insoweit unklar.
Gegen diesen Beschluss hatte die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach aufgrund des bisherigen Sachvortrages der Antragstellerin eine Ehezeitbestimmung gemäß § 1587 Abs. 2 BGB nicht vorgenommen werden könne. Es sei bereits nicht ersichtlich, für welche der beiden Ehen der Parteien die Antragstellerin nachträglich die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehre.
Die Parteien seien zweimal miteinander verheiratet gewesen, so dass für jede Ehe eine gesonderte Ehezeit festzustellen sei, da der Versorgungsausgleich allein die Versorgungsanwartschaften und -aussichten betreffe, die während der zu scheidenden Ehe erworben worden seien (BGH NJW 1983, 37; Palandt/Brudermüller, 68. Aufl., § 1587 Rz. 3).
Danach lasse sich die Ehezeit weder der ersten noch die der zweiten Ehe bestimmen.
Zwar könne der Beginn der Ehezeit der ersten Ehe der Parteien aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 30.1.1981 bestimmt werden, nicht jedoch das Ende der Ehezeit.
Im Falle der Scheidung durch ein ausländisches Gericht bestimme sich die Rechtshängigkeit nach dem von diesem Gericht anzuwendenden Recht. Damit bestimmt sich die Rechtshängigkeit nach der türkischen Verfahrensordnung, also der dortigen lex fori. Nach der türkischen Zivilprozessordnung komme es für die Rechtshängigkeit auf die Registrierung des Scheidungsantrages an, denn diese löse nach dem türkischen Verfahrensrecht dieselben Wirkungen aus wie die deutsche Rechtshängigkeit (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei, 153. Lieferung, S. 23).
Diesbezüglich habe die Antragstellerin keine Angaben gemacht. Aus dem von ihr zur Akte gereichten Scheidungsurteil vom 12.7.1990 ergebe sich allein die Registrierung des Scheidungsantrages für die zweite Ehe der Parteien, nicht aber das Datum der Registrierung des Scheidungsantrages der ersten Ehe.
Auf diesen Zeitpunkt komme es aber nicht allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 1587 Abs. 2 BGB an, sondern er sei auch entscheidend für die Frage, ob hinsichtlich der ersten Ehe der Parteien überhaupt ein Versorgungsausgleich in Betracht komme, da gemäß Art. 220 Abs. 2 EGBGB im Falle der Scheidung der Ehe von Ausländern im Ausland ein nachträglicher Versorgungsausgleich dann nicht stattfinde, wenn der Scheidungsantrag vor dem 31.8.1986 rechtshängig geworden sei (vgl. BGH FamRZ 2005, 1467 [1468]; FamRZ 1993, 176, 178; Palandt/Thorn, Art. 220 EGBGB, Rz. 4).
Auch eine Ehezeitbestimmung der zweiten Ehe der Parteien gemäß § 1587 Abs. 2 BGB sei derzeit nicht möglich, da die Antragstellerin nicht mitgeteilt und belegt habe, an welchem Tag die zweite Ehe der Parteien geschlossen worden sei.
Von der Obliegenheit zu entsprechendem Vortrag und zur Belegvorlage sei sie auch nicht im Hinblick auf dem im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 12 FGG bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz entbunden.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.05.2009, 5 WF 56/09