Leitsatz
Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 6.10.2006 die Scheidung der am 30.1.1990 geschlossenen Ehe der Beteiligten beantragt. Das AG hat die Ehe geschieden und die Folgesache nachehelicher Unterhalt abgetrennt und den Versorgungsausgleich geregelt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Eheleute mit unterschiedlicher Zielsetzung Rechtsmittel eingelegt. Im November 2009 hat der Antragsteller sodann erklärt, seinen Scheidungsantrag zurückzunehmen. Die Antragsgegnerin verweigerte ihre Zustimmung zur Rücknahme, indem sie im Termin des anhängigen Berufungsverfahrens einen Antrag auf Aufhebung des Verbundurteils und Zurückverweisung der Sache stellte.
Das OLG hat daraufhin die Entscheidung des AG als unzulässiges Teilurteil aufgehoben und an das AG zurückverwiesen.
Nach weiterem Streit um Folgesachen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dann erklärt, nunmehr ausdrücklich der Rücknahme des Ehescheidungsantrages vom November 2009 zuzustimmen. Das AG hat daraufhin festgestellt, dass die Rücknahme des Scheidungsantrages nunmehr wirksam geworden sei und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt, das erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vorliegende Verbundverfahren durch eine Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer vom Antragsteller erklärten Rücknahme des Ehescheidungsantrages beendet worden sei.
Es fehle an einer wirksamen Rücknahme des Ehescheidungsantrages durch den Ehemann, so dass es auf die im Verfahren umstrittene Frage, ob auch ein Scheidungsantrag der Ehefrau vorgelegen habe, nicht ankomme.
Da über den Scheidungsantrag des Ehemannes im Termin vor dem AG zur Hauptsache verhandelt worden sei, habe die Rücknahme diesen Antrag gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 296 Abs. 1 ZPO einer Zustimmung durch die Antragsgegnerin bedurft.
Eine solche Zustimmung sei jedoch nicht erklärt worden. Die Zustimmung könne zwar in der mündlichen Verhandlung auch konkludent abgegeben werden. Dies sei hier aber ebenso wenig geschehen wie die Zustimmungsfiktion des § 269 Abs. 2 S. 4 eingegriffen habe, da der Antragsgegnerin die Rücknahme des Ehescheidungsantrages nie zugestellt worden sei und sie der Rücknahme im Übrigen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO widersprochen habe.
Die Verweigerung der Zustimmung sei endgültig gewesen. Deren späterer Widerruf sei unwirksam, weil es sich nicht nur bei der Zustimmung zur Antragsrücknahme um eine unwiderrufliche Prozesshandlung handele, sondern auch bei deren Verweigerung.
Mit der Verweigerung der Zustimmung sei deswegen die Antragsrücknahme wirkungslos geworden. Die später erteilte Zustimmung gehe daher ins Leere.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2012, 10 UF 4/12