Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Abtrennungsantrag einer Partei gemäß § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO auch auf den nachehelichen Unterhalt und die Abtrennung einer unterhaltsrechtlichen Folgesache erstreckt werden kann. Ferner ging es um die Frage, ob die Ablehnung der begehrten Abtrennung gesondert anfechtbar ist.
Sachverhalt
Getrennt lebende Eheleute stritten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zunächst um die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind. Nachdem der Ehemann in der mündlichen Verhandlung die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge begehrt hatte, hat die Ehefrau in diesem Termin einen Stufenantrag bezüglichen nachehelichen Unterhalts eingereicht. Der Ehemann beantragte daraufhin die Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt.
Die Folgesache elterliche Sorge wurde von dem erstinstanzlichen Gericht auf Antrag des Ehemannes abgetrennt. Der Antrag auf Abtrennung auch der Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde vom AG zurückgewiesen. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde und nach deren Zurückweisung durch das OLG Rechtsbeschwerde eingelegt.
Entscheidung
Der BGH bestätigte in seinem Beschluss die Zurückweisung des Antrags auf Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt. Der den Antrag nach § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO betreffende Zurückweisungsbeschluss sei gesondert anfechtbar. Anders als bei der nicht gesondert anfechtbaren Abtrennung nach § 628 ZPO erfolge die Abtrennung gemäß § 623 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei. Der die Abtrennung ablehnende Beschluss sei daher als Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gesondert anfechtbar.
Ein Abtrennungsantrag nach § 623 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO könne zurückgewiesen werden, wenn er rechtsmißbräuchlich gestellt werde. Nach dem Zweck des Gesetzes solle eine Abtrennung nur dann möglich sein, wenn die unterhaltsrechtlichen Folgen der Sorgerechtsentscheidung mit geklärt werden müssten. Die Schutzfunktion des Scheidungsverbundes dürften nur bei Vorliegen zwingender Gründe aufgegeben werden. Mit der Regelung des § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO werde dem häufig bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen Sorgerecht und Unterhalt Rechnung getragen. Die Abtrennung dieser Folgesachen diene dann dem Zweck, eine schnelle Entscheidung dieser Folgesachen vor der Ehescheidung zu ermöglichen.
Werde dagegen allein der umgekehrte Zweck, somit die Beschleunigung des Ehescheidungsverfahrens verfolgt, widerspreche dies der gesetzgeberischen Absicht. Eine solche Absicht laufe dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes zuwider.
Hinweis
Nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden FamFG kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten neben einer Sorgerechtsfolgesache zugleich eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Sorgerechtsfolgesache geboten erscheint, vgl. § 140 Abs. 3 FamFG.
Die BGH-Entscheidung entspricht der gesetzlichen Neuregelung in sachlicher Hinsicht. Allerdings widerspricht die dargestellte gesonderte Anfechtbarkeit der Neuregelung im FamFG. Beschlüsse über die Abtrennung sind danach gemäß § 140 Abs. 6 Halbs. 2 FamFG nicht selbständig anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Abtrennung abgelehnt wird. Danach kann die Fehlerhaftigkeit einer nicht erfolgten Abtrennung nach Inkrafttreten des FamFG lediglich im Wege eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung gerügt werden.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 01.10.2008, XII ZB 90/08