Leitsatz
Die Parteien lebten seit Mai 2002 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 23.6.2003 zugestellt. Im Ehescheidungsverfahren wurden diverse Folgesachen von den Parteien anhängig gemacht. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 18.9.2008 war nur noch über einen im Wege der Stufenklage verfolgten Antrag des Ehemannes auf Zugewinnausgleich zu befinden, den er mit Schriftsatz vom 19.12.2005 beziffert hatte und hinsichtlich dessen seit Juli 2008 ein schriftliches Sachverständigengutachten vorlag, gegen das der Ehemann Einwendungen erhoben hatte.
Durch Urteil vom 2.10.2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und das Verfahren auf Zugewinnausgleich entsprechend dem Antrag des Ehemannes abgetrennt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Ehefrau, nach deren Auffassung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache nicht vorgelegen hätten.
Das Rechtsmittel war erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das unter Abtrennung der Folgesache zum Zugewinn ergangene Scheidungsverbundurteil stelle ein unzulässigerweise entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO i.V.m. § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO ergangenes Teilurteil dar.
Das erstinstanzliche Gericht habe sich mit der Vorschrift des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht befasst und hätte dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Folgesache des Zugewinnausgleichs nur stattgeben dürfen, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögert hätte, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Allein diese Schlussfolgerung sei im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.
Eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens sah das OLG nicht. Selbst wenn man eine solche bejahen würde, sei zumindest die weitere zwingende Voraussetzung für eine Abtrennung nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht gegeben, da nicht ersichtlich sei, dass eine - unterstellte - außergewöhnliche Verzögerung auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde.
Der an sich maßgebliche Vortrag des Ehemannes, wonach das Verfahren für ihn eine erhebliche und gesundheitlich auswirkende Belastung darstelle, sei bar jeder Substanz und daher rechtlich ohne Belang.
Die Annahme einer unzumutbaren Härte für den Ehemann erscheine auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil gerade er durch sein Verhalten in erster Instanz zu einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung des Scheidungsverbundverfahrens beigetragen habe.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Urteil vom 12.02.2009, 4 UF 93/08