Leitsatz
Der Antragsteller hatte den von ihm eingereichten Ehescheidungsantrag unter Hinweis auf das einjährige Getrenntleben der Parteien und die bei ihm fehlende Bereitschaft zu einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet. Die Antragsgegnerin hat dem von ihm angegebenen Trennungsdatum März 2008 widersprochen und vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass tatsächlich eine Trennung erst im August 2008 erfolgt war. Erstinstanzlich wurde der Ehescheidungsantrag wegen dessen verfrühter Einreichung abgewiesen. Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Ehe der Parteien könne nach § 1565 Abs. 1 BGB nunmehr geschieden werden. Sie sei als gescheitert anzusehen, da das Trennungsjahr jedenfalls im August 2009 abgelaufen sei und der Antragsteller die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft und endgültig ablehne.
Das erstinstanzliche Gericht sei allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen in erster Instanz noch kein Jahr voneinander getrennt gelebt hätten. Unstreitig hätten sie bis August 2008 gemeinsam in ihrem Haus gewohnt. Sie seien im Übrigen im Juli 2008 noch für drei Wochen gemeinsam in den Urlaub gefahren. Von einer Trennung im März 2008 könne daher keine Rede sein.
Die Trennungsfrist sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass es nach August 2008 bis Dezember 2008 noch vereinzelt zu intimen Kontakten der Parteien gekommen sei. Voraussetzung für einen Versöhnungsversuch i.S.d. § 1567 Abs. 2 BGB sei, dass die Ehepartner einvernehmlich von der erfolgten Trennung Abstand genommen hätten und dieser Umstand durch die Wiederaufnahme einer zumindest eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft manifestiert worden sei (Palandt/Brudermüller, 67. Aufl., § 1567 BGB Rz. 7).
Fehlten diese Voraussetzungen, reiche selbst regelmäßiger Geschlechtsverkehr für die Annahme eines Versöhnungsversuchs nicht aus (OLG Celle FamRZ 1996, 804; OLG Köln FamRZ 2002, 239).
Dass die Parteien nach der räumlichen und wirtschaftlichen Trennung im August 2008 über bloße sexuelle Kontakte hinaus in irgendeiner Form wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hätten, sei nicht ersichtlich. Hinzukomme, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.8.2009 unwidersprochen dargelegt habe, dass er seit fast einem Jahr in einer neuen Beziehung lebe.
In der Sache selbst komme eine Entscheidung des Senats nicht in Betracht, die Sache müsse wegen des als Folgesache anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 629b Abs. 1 ZPO an das AG zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruhe auf entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller habe die Kosten des Berufungsverfahrens wegen des verfrüht eingereichten Scheidungsantrages vor Ablauf des Trennungsjahres verursacht. Deshalb seien ihm analog § 97 Abs. 2 ZPO auch dann die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wenn seine Berufung gegen die Abweisung des Ehescheidungsantrages nur deswegen Erfolg habe, weil erst während des Berufungsverfahrens das Trennungsjahr verstrichen sei (BGH FamRZ 1997, 347; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 628; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 629b ZPO, Rz. 7).
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2010, II-3 UF 162/09