Kurzbeschreibung
Das nachfolgende Vertragsmuster gilt für eine so genannte Diskrepanzehe zwischen zwei Partnern mit erheblicher Diskrepanz hinsichtlich ihrer Einkünfte, ihres Alters und/oder ihrer Vorbildung (klassische Beispielsfälle: Chefarzt/Chefärztin heiratet Pfleger/Pflegerin, Geschäftsführerin/Geschäftsführer die Assistenzkraft).
Das regelt der Vertrag
Ausgangssituation
In Fällen mit erheblicher Diskrepanz hinsichtlich Einkünfte, Alters und/oder Vorbildung zwischen zwei Partnern liegt die Befürchtung nahe, dass eine mögliche Ehescheidung zu einer nicht angemessenen Ent- und Bereicherung führen kann. Durch Ehevertrag, mit dem beide Partner einverstanden sein müssen, kann hier ein Missbrauch des Scheidungsfolgenrechts ausgeschlossen werden.
Rechtlicher Hintergrund
In seiner Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen betont der BGH die grundsätzliche Vertragsfreiheit von Ehegatten, das gesetzliche Ehegüter- und Scheidungsfolgenrecht dem geplanten Ehetyp anzupassen. Eine Standardgestaltung ist der Ehevertrag der Diskrepanzehe, bei dem die Scheidungsfolgen zugunsten des Ehemannes gemildert werden, wobei für die Ehefrau eine angemessene Beteiligung am ehelichen Zugewinn und eine angemessene Versorgung verbleibt.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
Vorsorge kann bei diesem Ehevertragstypus durch eine ehevertragliche Begrenzung des Umfangs der Scheidungsfolgen getroffen werden, etwa durch eine Herabsetzung der Quote des Zugewinnausgleichs, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs eventuell gegen eine Kompensationsleistung in Form einer Lebensversicherung. Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts – sofern kein genereller Ausschluss erfolgen soll – kann abweichend von den gesetzlichen Vorgaben nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach anderen Kriterien erfolgen und sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Dauer der Unterhaltsverpflichtung begrenzt werden.
Derartige angemessene Begrenzungen der nachehelichen Ansprüche dürften auch einer Diskrepanzehe eher angemessen sein, als der häufig in diesen Fällen gewünschte völlige Ausschluss aller Scheidungsfolgen.
Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen muss für den Ehemann zumutbar und für die Ehefrau angemessen sein.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Ehevertrag bei Diskrepanzehe
Verhandelt
zu ...
am ...
vor dem unterzeichnenden Notar ...
erschienen:
Frau ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
und
Herr ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.
Alternativ
Variante 1: Ehe noch nicht geschlossen
Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen
Alternativ
Variante 2: Ehe bereits geschlossen
Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.
Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden
§ 1 Güterrecht
Alternativ
Variante 1: Zugewinnausgleich nur bei Tod
Für den Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung bleiben.
Wird jedoch der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, findet der Zugewinnausgleich nicht statt. Dies gilt auch für den so genannten vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben.
Alternativ
Variante 2: Modifizierter Zugewinnausgleich
Beim gesetzlichen Güterstand soll es verbleiben. Alle Vermögensgegenstände jedes Ehegatten, die Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 BGB sind, sollen jedoch beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Sie werden weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvemögens hinzugezogen.
Gleiches gilt für Betriebsvermögen der Ehegatten sowie Beteiligungen an Unternehmen, bei denen bzw. für die ein Ehegatte selbstständig oder unselbstständig beschäftigt ist. Auch insoweit sollen die diese Vermögensgegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Betriebsdarlehen, im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden.
Die diese Gegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Grundpfanddarlehen bei Grundstücken, sollen im Zugewinnausgleich ebenso wenig berücksichtigt werden. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind danach die Gegenstände, die am ... im alleinigen Eigentum jedes Ehegatten standen und zukünftige Erwerbe von dritter Seite, ...