Kurzbeschreibung
Muster eines notariellen Ehevertrags über eine Gütertrennung. Soweit ein Ehevertrag die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute regelt, bedarf er der notariellen Form. Das im Folgenden aufgeführte Vertragsmuster gilt für einen präventiven Ehevertrag, der vor oder nach der Eheschließung abgeschlossen werden kann und nicht im Zusammenhang mit einer Trennung oder beabsichtigten Scheidung der Eheleute steht.
Das regelt der Vertrag
Ausgangssituation
Die Vertragsschließenden wollen während ihrer Ehe ihre Vermögensmassen getrennt halten und bei Beendigung ihrer Ehe einen Zugewinnausgleich ausschließen. Die reine und vollständige Gütertrennung kann bereits vor Eingehung der Ehe, aber auch jederzeit nach Eheschließung vereinbart werden. Sie hindert nicht, durch einen späteren Ehevertrag wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückzukehren.
Rechtlicher Hintergrund
Gütertrennung wird vielfach vereinbart, um Belastungen im Falle einer eventuellen Scheidung zu vermeiden, die dazu führen könnten, dass das Familienvermögen zerschlagen wird.
Die Gütertrennung ist der einfachste Güterstand und in § 1414 BGB geregelt. Bei ihr findet weder während der Ehe eine Vergemeinschaftung des Zuerwerbs statt, noch wird der während der Ehe erwirtschaftete Zuerwerb bzw. Zugewinn nach Beendigung der Ehe gegenständlich oder in Geld ausgeglichen.
Die Gütertrennung schafft im Vermögensbereich klare Verhältnisse und ist geeignet für Eheleute, die über den Familienunterhalt hinaus vermögensmäßig voneinander unabhängig sein wollen.
Die völlige Gütertrennung empfiehlt sich bei Eheschließung im fortgeschrittenen Alter, bei der die Eheleute gegenseitig weder im Scheidungsfall noch im Todesfall am Vermögenszuwachs des anderen partizipieren wollen.
Die Vereinbarung von Gütertrennung kann auch rein technisch zur Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft dienen. Hiervon wird häufig im Rahmen von Scheidungsvereinbarungen Gebrauch gemacht.
Da das Güterrecht in der Kernbereichslehre des BGH an letzter Rangstelle steht und das Schlusslicht bildet, steht den Eheleuten hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum offen. Die Grenze bilden dabei nicht in erster Linie § 138 Abs. 1, § 242 BGB, sondern vielmehr die Frage der Zweckmäßigkeit und Handhabbarkeit.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
Häufig stellt man im Zusammenhang mit der Ehescheidung fest, dass die Vereinbarung der reinen Gütertrennung insbesondere bei Hausfrauenehe zu erheblichen Ungerechtigkeiten führt. Das häufige Argument vermögender Ehemänner gegenüber den Ehefrauen, bei einer Gütertrennung seien sie von einer Schuldenhaftung für Verbindlichkeiten des Ehemannes befreit, ist kein wirksames Argument zu deren Schutz. Ist der Wegfall der Verfügungsbeschränkung aus § 1365 BGB gewollt, kann dies auch anders erreicht werden (Stichwort: Modifizierter Zugewinnausgleich).
Häufig ist insbesondere die Verminderung der Erbquote des überlebenden Ehegatten von den Parteien nicht gewollt und nicht beabsichtigt. Es bedarf also besonderer Gründe für die Forderung nach der Vereinbarung einer vollständigen Gütertrennung, die angesichts der heute entwickelten Vertragsklauseln zum modifizierten Zugewinnausgleich schwer zu finden sein werden.
Obgleich nach der Kernbereichslehre des BGH im Bereich des Güterrechts die größte Vereinbarungsfreiheit innerhalb des Scheidungsfolgenrechts besteht, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Wirksamkeitskontrolle von vertraglichen Regelungen zum ehelichen Güterrecht nach § 138 BGB ausscheidet. Bei einem insgesamt unausgewogenen Ehevertrag kann sich die Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt auf die Vereinbarungen zum Güterstand erstrecken. Von daher ist auch hier darauf zu achten, dass Vereinbarungen zum Güterstand dem Ehetypus entsprechend erfolgen.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Ehevertrag - Gütertrennung
Verhandelt
zu ...
am ...
vor dem unterzeichnenden Notar ...,
erschienen:
Frau ...
- ausgewiesen durch ... -
und
Herr ...
- ausgewiesen durch ... -
Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.
Die Beteiligten erklärten:
Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.
Alternativ
Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen.
Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden
§ 1 Güterrecht
Wir schlie...