Schutz der Ehewohnung
Der Wunsch auf Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an der Ehewohnung wird überlagert von den ehelichen Treuepflichten gemäß § 1353 BGB. Der Aufhebungsanspruch durch Teilungsversteigerung kann danach ausgeschlossen sein, wenn es sich um die Ehewohnung handelt und die Ehe noch nicht geschieden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine "Entwidmung" der Ehewohnung vor Scheidung grundsätzlich nicht erfolgen. Daher wird teilweise vertreten, vor rechtskräftiger Ehescheidung könne kein Ehegatte gegen den Willen des anderen, der die vormals gemeinsame eheliche Wohnung weiterhin nutzt, die Teilungsversteigerung beantragen.[1]
Nach a. A. kommt es für diese Frage auf die Umstände des Einzelfalls an.[2]
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