Kurzbeschreibung
Hat die verletzte Person mit dem Täter/Antragsgegner einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann sie von ihm verlangen, dass ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird, § 2 GewSchG. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Vorbemerkung
Hat die verletzte Person mit dem Täter/Antragsgegner einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann sie von ihm verlangen, dass ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird, § 2 GewSchG.
Neben § 2 GewSchG kommt auch § 1361b BGB für eine Wohnungszuweisung in Betracht. Da unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen gelten, ist im Einzelfall zu prüfen, auf welche Norm der Antrag gestützt werden sollte.
Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Einstweilige Anordnung auf unbefristete Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung in Fällen häuslicher Gewalt
An das
Amtsgericht …
(ggf. Familiengericht)
…
per beA
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der gemeinsam genutzten Ehewohnung gemäß § 2 GewSchG |
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der …
Verfahrensbevollmächtigte/r: …
gegen
den …
wegen Überlassung der Ehewohnung.
Hiermit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Antragstellerin vertreten. Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir,
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im Wege der einstweiligen Anordnung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – |
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zu beschließen: |
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- Die Wohnung in …, Stockwerk …, Wohnungsnummer …, wird der Antragstellerin ohne zeitliche Befristung zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
- Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wohnung sofort zu verlassen und sämtliche zur Wohnung gehörenden Schlüssel an die Antragstellerin herauszugeben.
- Dem Antragsgegner wird untersagt, die Wohnung ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten.
- Die einstweilige Anordnung ist sofort vollziehbar. Die Antragstellerin kann sich zur Durchsetzung dieser einstweiligen Anordnung der Hilfe des Gerichtsvollziehers bedienen, der sich seinerseits der Hilfe der Polizei bedienen darf.
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Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. |
Ferner wird beantragt:
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Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anzuordnen (§ 216 Abs. 1 FamFG) sowie die Zustellung des Beschlusses nicht vor der Vollziehung vorzunehmen (§ 216 Abs. 2 Satz 2 FamFG). |
Begründung:
… (Die Statustatsachen der Verfahrensbeteiligten sind anzugeben)
Die Antragstellerin/der Antragsgegner ist am … aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Vorausgegangen waren Gewalttätigkeiten und massive Übergriffe des Antragsgegners gegen die Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat innerhalb von drei Monaten nach der nachfolgend geschilderten Tat schriftlich gegenüber dem Antragsgegner die Überlassung der Wohnung verlangt.
Glaubhaftmachung: Vorlage des Schreibens an den Antragsgegner vom …
(Hier sind Besonderheiten, wie z.B. gemeinsames Eigentum der Beteiligten, Miteigentum anderer Verwandter etc. zu benennen. Falls zutreffend:) Den Mietvertrag für die Wohnung hat die Antragstellerin allein abgeschlossen. (Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewSchG zu befristen, wenn der verletz-ten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht § 2 Abs. 2 Satz 2 GewSchG die Wohnungsüberlassung an die ver-letzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.)
Glaubhaftmachung: Vorlage des Mietvertrags
…
Seit dem … sind die Antragstellerin und ihre Kinder massiven Übergriffen durch den Antragsgegner ausgesetzt.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin und/oder ihre Kinder … (geschlagen, beschimpft, beleidigt, mit dem Tode bedroht, eingesperrt, …).
…
(Hier muss das Geschehen umfassend und detailliert geschildert werden. Es ist darzulegen, zu welchem Zeitpunkt welche konkrete häusliche Gewalt an der Antragstellerin und/oder den Kindern verübt wurde, ob Wiederholungsgefahr besteht und woraus sich diese ergibt:
- Wann ist was wo passiert?
- Wer war anwesend (Name und Adressen von Zeugen)?
- Schilderung von Art und Umfang der Verletzungen.
- Name und Anschrift des Arztes; Vorlage von Attesten.
- Wurde die Polizei eingeschaltet?
- Bei welcher Polizeidienststelle wurde Anzeige erstattet? Zu welchem Geschäftszeiche...